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Urlaubsanrechnung auf Freistellung
Haben Sie nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses den Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freigestellt, sollten Sie immer dran denken, die Freistellung unter Anrechnung des Resturlaubsanspruchs vorzunehmen. Andernfalls kann der Arbeitnehmer nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch die Abgeltung des nicht gewährten Urlaubs von Ihnen verlangen.
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