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Arbeitnehmer müssen sich an die Klagefrist halten
Ein Arbeitgeber kündigte einer schwerbehinderten Arbeitnehmerin. Die Arbeitnehmerin erhob nach Ablauf der Klagefrist Kündigungsschutzklage. Sie beantragte beim Arbeitsgericht, ihre Klage nachträglich zuzulassen, weil sie nichts von der Klagefrist nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gewusst habe und die Klagefrist auch nicht auf dem Merkblatt des Integrationsamtes gestanden habe.
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