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Vermietung und Verpachtung von Grundstücken in der Umsatzsteuer (Teil 3)
Schon der Reichsfinanzhof hat im Jahre 1933 entschieden, dass auch mit der Vermietung und Verpachtung zusammenhängende Nebenleistungen unter die Steuerbefreiung in der Umsatzsteuer fallen. Dies gilt zumindest dann, wenn diese Nebenleistungen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Vermietung stehen.
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