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Photovoltaikanlagen und die Steuer: Verwaltung unterscheidet gemeinschaftliche Photovoltaikanlagen
Wie in den vorherigen Beiträgen beschrieben, kann die Abfärbung der Gewerbesteuer bei gemeinschaftlichen Stromerzeugern mittels Photovoltaikanlage vermieden werden, wenn der Anteil der Photovoltaikanlage weniger als 1,25 % des Gesamtumsatzes beträgt. Wird hingegen diese Bagatellgrenze durch die Einkünfte aus dem Betreiben einer Photovoltaikanlage auf einer mehreren Personen gehörenden Immobilie überschritten, kommt es grundsätzlich zur Abfärbung und Umqualifizierung der gesamten Einkünfte. Aber Hilfe ist noch möglich.
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