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§ 3 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes sieht für sogenannte Bagatellfälle, bei denen der Kaufpreis nur bis zu 2.500 Euro beträgt, eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer vor. Der Betrag ist insoweit als Freigrenze und nicht als Freibetrag zu verstehen, d. h. bis 2.500 Euro Kaufpreis fällt keine Steuer an. Wird der Betrag jedoch auch nur geringfügig überschritten, ist der gesamte Kaufpreis der Grunderwerbsteuer zu unterwerfen.
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