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Instandhaltungsrückstellungen: Übergansvorschriften nach BilMoG
Für Instandhaltungsrückstellungen sehen die Übergangsvorschriften des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) ein Beibehaltungswahlrecht vor. Dieses Wahlrecht kann allerdings nur einmalig und zwar im Jahresabschluss 2010 ausgeübt werden.
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