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Rechnungswesen: Umgekehrte Maßgeblichkeit
Der Gesetzentwurf zum neuen BilMoG sieht auch die Aufhebung der umgekehrten Maßgeblichkeit vor. Die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz bedeutet, dass im Fall bestimmter steuerrechtlicher Wahlrechte der steuerlich gewünschte Ansatz nur möglich ist, wenn die Wirtschaftsgüter auch in der Handelsbilanz entsprechend bilanziert worden sind.
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