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Zwischenzeugnis: Vorsicht bei Abweichungen des Endzeugnisses (Teil 3)
Ist ein Arbeitnehmer von einer Kündigung bedroht, hat er grundsätzlich einen Anspruch auf die Erteilung eines Zwischenzeugnisses. In einem Kündigungsschutzprozess wird in der Regel ein Vergleich angestrebt und ein Endzeugnis auf der Basis eines zuvor erteilten Zwischenzeugnisses vereinbart. Hier ist äußerste Vorsicht geboten, denn es können nachträglich neue Tatsachen bekannt werden, die ein Abweichen des Endzeugnisses vom Zwischenzeugnis rechtfertigen könnten. Eine Änderung ist dann aber leider nicht mehr möglich.
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