Direktionsrecht: Beschäftigung mit geringerwertigen Tätigkeiten
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Heiko Klages, verfasst am: 14.01.2010, 08:00
Direktionsrecht: Beschäftigung mit geringerwertigen Tätigkeiten
Was machen Sie, wenn Sie z.B. wegen eines Personalengpasses einen Mitarbeiter aus der Grafikabteilung vorübergehend in der Versandabteilung einsetzen wollen. Dann kann es Ihnen passieren, dass der Grafiker sagt, zu solchen geringer wertigen Tätigkeiten sei er nicht verpflichtet. Gut, wenn Sie ihn dann über das Direktionsrecht dazu verpflichten können.
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