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Das Weisungsrecht des Arbeitgebers umfasst das Recht, Ihren Mitarbeitern vorzuschreiben, wann, wo und wie sie arbeiten sollen. Zum Weisungsrecht gehört auch das Festlegen einer Kleiderordnung und von Verhaltensregeln für den Betrieb.
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Das hier dargelegte ist so unrichtig. Ein Weisungs- oder Direktionsrecht in Fragen Ordnungsverhalten besteht für den Arbeitgeber nicht. Es unterliegt der "strengen Mitbestimmung" nach § 87 BetrVG und wird üblicher Weise per Betriebsvereinbarung geregelt.
Eine per Direktionsrecht angeordnetes Ordnungsverhalten ist für Arbeitnehmer nicht rechtswirksam, sofern der Betriebsrat die Mitbestimmung einfordert.