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Neue Probezeit im Berufsausbildungsverhältnis auch nach vorhergehendem Arbeitsverhältnis
Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit, die mindestens 1 Monat dauern muss und höchstens 3 Monate betragen darf, Paragraph 13 Berufsbildungsgesetz (BBiG). Das gilt auch dann, wenn das Ausbildungsverhältnis sich an ein Arbeitsverhältnis anschließt. Darauf hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuellen Fall hingewiesen.
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