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Nicht jede Kritik ist gleich Mobbing
"Mobbing ist bei uns an der Tagesordnung, ständig werde ich von meinem Chef kritisiert". Diesen Satz hört man immer wieder. Mobbing ist eines der Modewörter im Arbeitsrecht. Aber nicht jeder, der sich Mobbing ausgesetzt fühlt, wird auch tatsächlich gemobbt.
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Definition von Mobbing leider veraltet bei Beweislastumkehr !
Guten Tag,
Sie schreiben "Unter Mobbing versteht man systematisches Handeln, um den Mitarbeiter durch fortgesetzte, aufeinander aufbauende und ineinander greifende Schikanierungen, Diskriminierungen usw. anzugreifen."
Diese Beschreibung des Begriffs "Mobbing" ist m.W. nicht mehr zutreffend, da das Bundesarbeitsgericht eine neue Definition hierzu geschaffen hat, die unbedingt beachtet werden muss.
Denn im Urteil v. 25.10.2007, 8 AZR 593/06 heißt es:
"Mobbing liegt vor, wenn unerwünschte Verhaltensweisen bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird."
Empfehlenswert bleibt somit, die neue Definition des BAG zum Begriff "Mobbing" in ggf. prozessuale Auseinandersetzungen nicht zu vernachlässigen.
Findet Mobbing in Bezug auf die Diskriminierungsmerkmale gem. § 1 AGG statt, wird sich wohl auch die Beweislast gem. § 22 AGG anders verteilen, so dass die im Artikel angesproche einseitige Beweispflicht der/s Gemobbten ebenfalls nicht mehr zutreffend sein dürfte.
Freundliche Grüße
Sich.-Ing. J. Hensel
www.mobbing-gegner.de
www.workwatch.eu
Zur Definition von Mobbing
Das BAG hat sich in dem Urteil vom 25.10.2007, 8 AZR 593/06 nicht von dem Erfordernis des systematischen Handels verabschiedet. So schreiben die Richter in Absatz 59 und 60 folgendes: "Wesensmerkmal der als “Mobbing” bezeichneten Form der Rechtsverletzung des Arbeitnehmers ist damit die systematische, sich aus vielen einzelnen Handlungen/Verhaltensweisen zusammensetzende Verletzung, wobei den einzelnen Handlungen oder Verhaltensweisen für sich allein betrachtet oft keine rechtliche Bedeutung zukommt (vgl. Senat 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - NZA 2007, 1154) . "
Und weiter vorne in Absatz 59 zum Begriff des "geschaffenen Umfeldes" heißt es: "Diese Norm zeigt vor allem, dass es grundsätzlich auf die Zusammenschau der einzelnen “unerwünschten” Verhaltensweisen ankommt, um zu beurteilen, ob “Mobbing” vorliegt. § 3 Abs. 3 AGG stellt nämlich darauf ab, ob ein durch “Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld” geschaffen wird. Ein Umfeld wird aber grundsätzlich nicht durch ein einmaliges, sondern durch ein fortdauerndes Verhalten geschaffen. Damit sind alle Handlungen bzw. Verhaltensweisen, die dem systematischen Prozess der Schaffung eines bestimmten Umfeldes zuzuordnen sind, in die Betrachtung mit einzubeziehen"
Das Thema Systematik ist also nach wie vor aktuell
H.Klages