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Abmahnung: Damit hat Ihr Betriebsrat nichts zu tun
Vor jeder Kündigung müssen Sie den Betriebsrat nach § 102 BetrVG anhören. Für die Vorstufe einer verhaltensbedingten Kündigung, die Abmahnung, gilt das aber nicht. Der Betriebsrat hat bei einer Abmahnung keinerlei Beteiligungs- oder sonstige Rechte.
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