Freiwillige Rentenversicherung: Wann sie sich lohnt

Wer nicht bereits pflichtversichert ist, kann sich in der gesetzlichen Rentenversicherung auch freiwillig versichern. Hierdurch kann man einen Rentenversicherungsanspruch erwerben und/oder die spätere Rente spürbar erhöhen.

In Deutschland sind die meisten Arbeitnehmer automatisch in der Rentenversicherung versichert. Wer allerdings nicht oder nicht mehr versicherungspflichtig ist, kann sich unter bestimmten Voraussetzungen in der Rentenversicherung freiwillig versichern.

Wer kann sich in der Rentenversicherung freiwillig versichern?
In der Rentenversicherung kann man sich ab dem 16. Lebensjahr freiwillig versichern, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Man wohnt in der Bundesrepublik Deutschland oder lebt hier normalerweise. Dabei kommt es nicht auf die Staatsangehörigkeit an, sodass sich grundsätzlich auch ausländische Mitbürger in der Rentenversicherung freiwillig versichern können.
  • Man hält sich als deutscher Staatsbürger im Ausland auf.
  • Man ist ausländischer Mitbürger, lebt normalerweise im Ausland und war schon bei der Deutschen Rentenversicherung versichert. Dieser Personenkreis kann sich eventuell nach besonderen Übergangsvorschriften oder nach sogenannten über- und zwischenstaatlichen Regelungen in der Rentenversicherung freiwillig versichern.

Wer eine Rente wegen Erwerbsminderung oder eine Altersteilrente erhält, kann sich ebenfalls in der Rentenversicherung freiwillig versichern. Allerdings werden die Beiträge erst beim nächsten Rentenanspruch berücksichtigt.

Die Mindestversicherungszeit in der freiwilligen Rentenversicherung
Wer zu den versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Personen gehört, kann sich in der Rentenversicherung nur dann freiwillig versichern, wenn eine Mindestversicherungszeit (=Wartezeit) von fünf Jahren zurückgelegt wurde. Dies gilt vor allem für

  • aktive Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,
  • Geistliche und Kirchenbeamte,
  • Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften mit Anspruch auf Versorgung nach den Regeln ihrer Gemeinschaft,
  • Ruhestandsbeamte und Bezieher einer Altersversorgung nach kirchenrechtlichen Regeln,
  • Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, die von der Versicherungspflicht befreit sind, und Bezieher einer berufsständischen Altersversorgung.

Wer ist von der freiwilligen Rentenversicherung ausgeschlossen?
Eine freiwillige Versicherung in der Rentenversicherung kommt nicht für Personen in Betracht, die eine volle Altersrente bekommen oder bereits 65 Jahre oder älter sind, aber keine Versicherungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung – auch nicht aufgrund von Kindererziehung – zurückgelegt haben.