Lohnsteuer 2011: Die Änderungen

Auch bei der Lohnsteuer gibt es 2011 so einige Umstellungen, die durchaus von Interesse sind. Im Folgenden werden wir die wichtigsten Änderungen auflisten und kommentieren.

2010 wurden die unhandlichen Papier-Lohnsteuerkarten das letzte Mal per Post versendet. Ab 2011 werden die Daten für die Lohnsteuer elektronisch übermittelt. Das bedeutet, dass die Daten von 2010 auch im Übergangsjahr 2011 gültig bleiben. Sollten bei Ihnen also 2011 Änderungen gegenüber 2010 eingetreten sein, so müssen Sie sich selbst darum kümmern und diese Änderungen melden. Denn Angaben wie die Anschrift, die Anzahl der Kinder und die eingetragenen Freibeträge bleiben solange gültig, bis der Arbeitsnehmer selbst die Änderung beantragt hat.

Lohnsteuer: Ab 2011 sind die Meldebehörden nicht mehr zuständig
Apropos Meldung: Auch hier ändert sich etwas, nämlich die Zuständigkeit. Bisher waren für normale Änderungen die jeweiligen Meldebehörden bzw. Bürgerbüros zuständig, während das Finanzamt nur für etwaige Freibeträge der entsprechende Ansprechpartner war. Ab 2011 ist ausschließlich das Finanzamt für alle Änderungen zuständig. Die Meldebehörden haben nicht mehr mit der Lohnsteuer zu tun.

Aber hier gibt es eine Ausnahme: Für alle melderechtlichen Aspekte (auch) im Zusammenhang mit der Lohnsteuer, also z. B. ein Umzug, ein Kirchenaustritt oder -eintritt, Eheschließung oder Geburt, Adoption sowie Tod bleibt weiterhin die Meldebehörde der Gemeinde zuständig.

Wer (aus welchen Gründen auch immer) noch eine Lohnsteuerkarte für 2010 benötigt, muss sich jedoch nicht an das Finanzamt, sondern an die Meldebehörde seiner Gemeinde wenden. Wer erstmalig 2011 eine Lohnsteuerkarte braucht, bekommt wiederum vom Finanzamt eine Ersatzbescheinigung ausgestellt.

Damit es nicht zu einfach ist, gibt es hier jedoch auch wieder eine Ausnahme: Auszubildende bekommen diese Ersatzbescheinigung nicht. Denn bei diesen Personen darf der Arbeitgeber unterstellen, dass sie der Lohnsteuerklasse I unterliegen, sofern der Auszubildende oder seine gesetzliche Vertreter schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.  

Daten zur Lohnsteuer elektronisch abrufen
In Zukunft müssen die Arbeitgeber alle Daten im Zusammenhang mit der Lohnsteuer elektronisch abrufen. Dazu muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer sein Geburtsdatum, die steuerliche Identifikationsnummer mitteilen. Dann kann der Arbeitgeber alle für ihn relevanten Daten über den Arbeitnehmer einsehen – aber nur bis zum Ende eines Beschäftigungsverhältnisses. Danach darf der Arbeitgeber diese Daten nicht mehr abrufen.

ElsterOnline
Aber auch der Arbeitnehmer kann seine Daten selbst einsehen. Dazu ist eine Authentifizierung unter Verwendung der Identifikationsnummer im ElsterOnline-Portal  notwendig. Menschen, die keinen Internet-Anschluss haben können sich alle relevanten Daten auch beim örtlichen Finanzamt ansehen. Arbeitnehmer können auf Antrag bei ihrem zuständigen Finanzamt auch konkrete Arbeitgeber für den Abruf ihrer ELStAM benennen oder ausschließen (Positivliste / Teilsperrung / Vollsperrung), um einem Missbrauch der Daten vorzubeugen.