Die Riester-Rente: Wer hat Anspruch auf eine Riester-Rente? (Teil 2)

Anspruch auf Zulagen zur Riester-Rente haben alle rentenversicherungspflichtigen Beschäftigten. Sogar Kinder können unter bestimmten Bedingungen eine Riester-Förderung bekommen.

Alle rentenversicherungspflichtigen Beschäftigten haben grundsätzlich einen Anspruch auf die staatliche Förderung zur Riester-Rente in Form von Zulagen oder eines Sonderausgabenabzugs.

Auch Arbeitslose erhalten die Förderung zur Riester-Rente, wenn sie vor Eintritt der Arbeitslosigkeit rentenversicherungspflichtig beschäftigt waren. Einen Anspruch auf Riester-Förderungen haben ferner Bürger, die eine Erwerbsminderungsrente erhalten. Darüber hinaus gelten die Regelungen zur Riester-Rente für Versicherungspflichtige nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte.

Schließlich haben auch Beamte, Richter, Soldaten und Bezieher von Amtsbezügen unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf eine Förderung zur Riester-Rente. Unter bestimmten Voraussetzungen können sogar Kinder eine Riester-Förderung bekommen.

Mindestbeitrag für die Riester-Rente
Um die vollen Zulagen für die Riester-Rente zu erhalten, muss man einen Mindesteigenbeitrag leisten. Dieser beträgt seit dem Jahr 2008 jährlich 4 Prozent des im vorangegangenen Kalenderjahr erzielten beitragspflichtigen Einkommens, jeweils vermindert um die Zulagen.

Der Sockelbetrag zur Riester-Rente
Wenn ein grundsätzlich Förderberechtigter in einem Jahr nur ein sehr geringes Einkommen erzielt, weil er zum Beispiel erst zum Ende des Jahres eine Beschäftigung aufgenommen hat, so muss er in jedem Fall den sogenannten Sockelbeitrag zur Riester-Rente zahlen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass Geringverdiener, die in den Genuss der Zulagen kommen wollen, wenigstens einen kleinen Eigenbeitrag leisten sollen.

Der Sockelbeitrag für die Riester-Rente beträgt 60 Euro pro Jahr.

Wenn man die Beiträge zur Riester-Rente nicht mehr zahlen kann
Wenn man die Beiträge zur Riester-Rente nicht mehr zahlen kann, so wird die Zulage nach dem Verhältnis der Altersvorsorgebeträge zum Mindesteigenbeitrag gekürzt. Somit erhält zum Beispiel ein Förderberechtigter, der nur 60 Prozent des Mindestbeitrages geleistet hat, auch nur 60 Prozent der ihm zustehenden Zulagen.