Elterngeld auch für Selbstständige

Beim Elterngeld hat sich 2011 zwar einiges geändert. Doch auch Selbstständige haben weiterhin einen Anspruch auf diese Leistung. Um einen möglichst hohen Zuschuss zu erhalten, sind allerdings einige Regeln zu beachten.

Zumindest teilweise ist das Elterngeld zum Opfer der Sparbemühungen der Bundesregierung geworden. Doch auch in diesem Jahr müssen Selbstständige nicht auf ihr Elterngeld verzichten.

Das Elterngeld 2011 für Selbstständige

Beim Elterngeld hat sich für Selbstständige im Jahr 2011 nicht viel verändert. Nach wie vor bekommen Selbstständige das Elterngeld für zwölf Monate, maximal bis zu 1.800 Euro im Monat. Sofern sich auch der Partner für 2 Monate eine Auszeit für den Familiennachwuchs gönnt, gibt es das Elterngeld für maximal 14 Monate.

Wie wird das Elterngeld bei Selbstständigen berechnet?

Grundlage für die Berechnung des Elterngeldes ist bei Arbeitnehmern der Nettolohn. Bei Selbstständigen kommt es beim Elterngeld auf den monatlichen Gewinn an, von dem noch Steuern abgezogen und gegebenenfalls Beiträge für die berufsständischen Versorgungswerke abgezogen werden. Ferner mindern noch die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung von selbstständigen Handwerkern oder Künstlern den Gewinn.

Nachweise für die Berechnung des Elterngeldes bei Selbstständigen

Zur Berechnung des Elterngeldes benötigt die Elterngeldstelle von den Selbstständigen den Steuerbescheid des letzten Jahres. Liegt dieser noch nicht vor, können selbstständig Tätige zur Ermittlung des Elterngeldes zunächst auf ältere Steuerbescheide zurückgreifen.

In Betracht kommen ferner Steuervorauszahlungsbescheide oder auch ein Jahresabschluss bzw. eine Einnahmenüberschussrechnung.

Vorläufiges Elterngeld bis zur Vorlage des Steuerbescheides

Liegt der letzte Steuerbescheid noch nicht vor, kann das Elterngeld aber aufgrund anderer Unterlagen des Selbstständigen berechnet werden, so zahlt die Elterngeldstelle das Geld vorläufig, bis der Steuerbescheid des vergangenen Kalenderjahres vorliegt.

Liegt der entsprechende Steuerbescheid dann vor, wird dieser der Elterngeldstelle nachgereicht, damit diese das Elterngeld für den Selbstständigen endgültig berechnen kann. Wurde der Gewinn zu niedrig eingeschätzt, wird unter Umständen Elterngeld nachgezahlt. War der Gewinn zu hoch, muss der Selbstständige unter Umständen Elterngeld zurückzahlen.

Wie hoch ist das Elterngeld für Selbstständige

Das Elterngeld beträgt bei Selbstständigen 65 Prozent des vor der Geburt des Kindes bereinigten Gewinns, höchstens jedoch 1.800 Euro.

Mit dem Elterngeld werden gering verdienende selbstständige Eltern zusätzlich unterstützt. Liegt der bereinigte Gewinn eines betreuenden Elternteils vor der Geburt des Kindes unter 1.000 Euro monatlich, so wird die Ersatzrate in kleinen Schritten von 65 Prozent auf bis zu 100 Prozent erhöht. Je niedriger somit der Gewinn dieses Elternteils vor der Geburt war, desto höher ist der prozentuale Ausgleich, den er für den wegfallenden Gewinn erhält.

Wie lange wird Elterngeld an Selbstständige gezahlt?

Das Elterngeld 2011 kann in den ersten 14 Lebensmonaten eines Kindes in Anspruch genommen werden. Ein Selbstständiger kann das Elterngeld für mindestens zwei Monate (Mindestbezugszeit) und höchstens für zwölf Monate in Anspruch nehmen.

Teilzeitarbeit während der Elternzeit

Elterngeld für Selbstständige gibt es auch bei einer Teilzeittätigkeit während der Zeit des Elterngeldbezuges, sofern die wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden nicht übersteigt.

Allerdings wird das Einkommen aus der Teilzeitarbeit in die Berechnung des Elterngeldes mit einbezogen. Ein Selbstständiger, der ein Kind betreut, erhält dann Elterngeld in Höhe von 65 Prozent aus der Differenz zwischen dem vor und dem nach der Geburt zu berücksichtigenden Gewinn, mindestens aber 300 Euro. Als bereinigter Gewinn vor der Geburt wird maximal 2.700 Euro zugrunde gelegt.

Während des Bezugs von Elterngeld müssen Selbstständige die Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung umgehend der Elterngeldstelle mitteilen. Diese kann dann das Elterngeld neu berechnen.

Das Elterngeld unterliegt auch bei Selbstständigen dem Progressionsvorbehalt

Das gesamte Elterngeld unterliegt auch bei Selbstständigen steuerlich dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Sofern im Zeitraum des Bezugs von Elterngeld beim Selbstständigen weitere Einnahmen zur Verfügung stehen, kann es durch den Progressionsvorbehalt beim Elterngeld zu Steuernachzahlungen kommen.

Elterngeld ab 2011 bei mehreren Kindern

Das Elterngeld für Selbstständige erhöht sich bei Mehrlingsgeburten um je 300 Euro für jedes zweite und weitere Mehrlingskind. Zusätzlich zum errechneten Elterngeld werden daher für jeden Mehrling 300 Euro gezahlt.

Bei Familien mit mehr als einem Kind wird das Elterngeld um 10 Prozent, mindestens aber um 75 Euro im Monat, erhöht. Dieser Anspruch besteht bei zwei Kindern so lange, bis das ältere Geschwisterkind drei Jahre alt ist.

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