Was tun bei Fotomontagen von Lehrern auf Handys?

Der Fall: Ein Schüler erstellt Fotomontagen einer Lehrerin und zeigt diese auf seinem Handy auf dem Schulhof. Der 15-jährige hatte die Lehrkraft während des Unterrichts heimlich mit seinem Mobiltelefon fotografiert und zu Hause die Bilder bearbeitet, indem er den Kopf der Lehrerin auf Playmate-Fotos montierte. Als er die Bilder zeigte, informierte eine Schülerin die Lehrkraft, die sich wiederum an den Schulleiter wendet.
Der Schulleiter fordert den Schüler auf, das Handy auszuhändigen, dieser weigert sich. Daraufhin durchsucht er die Tasche des Schülers und nimmt das Handy an sich. Der Aufforderung, die Fotos auf dem Handy zu zeigen, kommt der 15-jährige nicht nach, woraufhin der Schulleiter das Handy nach den Fotomontagen durchsucht und diese auch findet. Am nächsten Tag findet ein Gespräch mit den Eltern statt, die sich darüber empören, dass der Schulleiter die Tasche und das Handy überhaupt durchsucht hat.

Rechtslage: Schultasche
Der Schulleiter durfte das Handy aus der Tasche holen und sicherstellen. Die Durchsuchung der Tasche ist zulässig, wenn Gefahr im Verzug ist, oder eine Straftat dadurch geklärt oder verhindert werden kann. Die verunglimpfenden Fotomontagen erfüllen den Straftatbestand der Beleidigung nach §185 Strafgesetzbuch (StGB).

Rechtslage: Handy
Die Durchsuchung des Telefons war rechtlich nicht zulässig. Das Post- und Fermeldegeheimnis nach Art. 10 Grundgesetz (GG) wurde verletzt – in dieses darf nur auf gesetzlicher Basis zugegriffen werden, was die Befugnisse der Schulleitung übersteigt. Der Schulleiter hätte das Mobiltelefon der Polizei übergeben müssen.

Rechtslage: Strafanzeige
Die Lehrerin hat den Anspruch, dass durch den Dienstherrn Strafanzeige nach §185 StGB (Beleidigung) gestellt wird. Dies ergibt sich aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn.

Hinweis:
Haben Sie den Verdacht, dass Schüler rechtsradikale, pornografische oder andere unzulässige Inhalte auf ihren Handys herumtragen, schalten Sie die Jugendbeamten der Polizei ein.
Ausnahme: Die Schüler willigen in eine Durchsuchung durch die Schulleitung ein oder zeigen ihre gespeicherten Inhalte freiwillig.