Rechtslage: Schultasche
Der Schulleiter durfte das Handy aus der Tasche holen und sicherstellen. Die Durchsuchung der Tasche ist zulässig, wenn Gefahr im Verzug ist, oder eine Straftat dadurch geklärt oder verhindert werden kann. Die verunglimpfenden Fotomontagen erfüllen den Straftatbestand der Beleidigung nach §185 Strafgesetzbuch (StGB).
Rechtslage: Handy
Die Durchsuchung des Telefons war rechtlich nicht zulässig. Das Post- und Fermeldegeheimnis nach Art. 10 Grundgesetz (GG) wurde verletzt – in dieses darf nur auf gesetzlicher Basis zugegriffen werden, was die Befugnisse der Schulleitung übersteigt. Der Schulleiter hätte das Mobiltelefon der Polizei übergeben müssen.
Rechtslage: Strafanzeige
Die Lehrerin hat den Anspruch, dass durch den Dienstherrn Strafanzeige nach §185 StGB (Beleidigung) gestellt wird. Dies ergibt sich aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn.
Hinweis: Haben Sie den Verdacht, dass Schüler rechtsradikale, pornografische oder andere unzulässige Inhalte auf ihren Handys herumtragen, schalten Sie die Jugendbeamten der Polizei ein.
Ausnahme: Die Schüler willigen in eine Durchsuchung durch die Schulleitung ein oder zeigen ihre gespeicherten Inhalte freiwillig.