Kindergeldzuschlag: Die 6 wichtigsten Fakten

Der Kindergeldzuschlag beziehungsweise Kinderzuschlag ist eine Sozialleistung in Deutschland, die sowohl Alleinerziehenden als auch Ehepaaren ausgezahlt wird. Sie soll eine finanzielle Versorgungslücke schließen, wenn das Einkommen der erziehenden Eltern nicht ausreichend vorhanden, beziehungsweise nur gering beziffert ist.

Die folgenden Fakten geben näher Aufschluss darüber, was der Kindergeldzuschlag ist, wie man diesen erhält und welche Faktoren zu berücksichtigen sind.

1. Der Zuschlag ist fest beziffert, kann aber gekürzt werden

Der Kindergeldzuschlag besitzt einen festen Betrag von 140 Euro pro Monat (Stand: Dezember 2015). Da unter anderem Vermögen und Einkommen des Kindes auf diesen Betrag voll angerechnet werden, kann er gekürzt werden. Kürzungen werden jeweils in sieben Euro Staffelungen vollzogen. In der Praxis gilt eine einfache Anwendung: wird der zu verrechnende Betrag um 10 Euro überstiegen, wird der Zuschlag um 7 Euro gekürzt.

Schon jetzt steht fest, dass der Kindergeldzuschlag ab dem 01.07.2016 um maximal 20 Euro angehoben wird. Die bisherige Grenze von 140 Euro beträgt dann also 160 Euro.

2. Der Zuschlag ist immer nur eine temporäre Leistung

Bei dem Kindergeldzuschlag handelt es sich nicht um eine andauernde, permanente oder langfristig angesetzte Lösung. Immer ist der Zuschlag in seiner Dauer auf maximal 36 Monate begrenzt. Sobald dieser Grenzwert erreicht ist, verfällt der Anspruch auf den Zuschlag pauschal. Anders als das Kindergeld, welches über mehrere Jahre dauerhaft gezahlt wird, ist der Zuschlag also kein dauerhafter Transfer.

3. Weitere mögliche Transferleistungen

Ein Anspruch und das Beziehen des Zuschlags klammern nicht automatisch andere Transferleistungen aus. So können Bezieher des Zuschlags zum Beispiel auch noch finanzierende Leistungen nutzen, die unter anderem eintägige Schulausflüge, persönlichen Schulbedarf, angemessene Lernförderungen oder die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung abdecken.

Eine genaue Auflistung der zu kombinierenden Leistungen ist bei der Bundesagentur für Arbeit verfügbar. Allgemein lassen sich alle sozialen und fördernden Leistungen, in einem angemessenen Rahmen, mit dem Zuschlag vereinbaren. Diese Leistungen müssen immer bei der kommunalen Stelle beantragt werden. Diese gibt auch die passenden Vordrucke und Anträge aus.

4. Wo wird der Zuschlag beantragt?

Der Zuschlag lässt sich ausschließlich bei der Bundesagentur für Arbeit oder direkt bei der Familienkasse beantragen. Beide Institutionen sind auch für die Bearbeitung der Anträge zuständig. Die Familienkasse ist es schließlich, die über die Höhe des ausgezahlten Betrages entscheidet. Für Angehörige des öffentlichen Dienstes gelten identische Regelungen.

Auch diese beantragen den Kindergeldzuschlag in einer der beiden Institutionen. Sobald ein Ergebnis vorliegt, wird ein schriftlicher Bescheid ausgestellt. Wie lang die Bearbeitung in Anspruch nimmt, kann sich je nach regionaler Auslastung unterscheiden. Es ist jedoch mit mehreren Wochen zu rechnen.

5. Zu erfüllende Voraussetzungen für den Zuschlag

Damit der Zuschlag tatsächlich erteilt und ausgezahlt wird, müssen sowohl vom Kind als auch von den Eltern einige Voraussetzungen erfüllt werden. So muss das Kind (der Bezieher) zwingend unter 25 Jahre alt sein und außerdem Kindergeld beziehen. Auch darf das Kind nicht verheiratet sein und muss im Haushalt der Eltern leben.

Das Einkommen und Vermögen dürfen die festgesetzten, aktuellen Höchstgrenzen nicht übersteigen, zugleich muss das monatlich verfügbare Einkommen der Eltern die Mindestgrenzen erfüllen. Der notwendige Bedarf muss außerdem durch den Kindergeldzuschlag gedeckt werden, da sich Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nicht mit dem Zuschlag kombinieren lassen.

6. Mindesteinkommensgrenzen

Die Mindesteinkommensgrenzen, um den Bedarf zu decken, betragen für Elternpaare 900 Euro und für Alleinerziehende 600 Euro. Der monatlich verfügbare Geldwert muss diese beiden Richtlinien also erreichen, anderenfalls wird der Zuschlag nicht ausgezahlt.