Die Scheidung der Ehe: Die vier Scheidungstypen und ihre Voraussetzungen (Teil 2)

Nach dreijähriger Trennungszeit kann Ihr Ehegatte nur unter sehr engen Voraussetzungen eine Scheidung verhindern. Umgekehrt können Sie unter bestimmten Verhältnissen erreichen, dass Sie geschieden werden, obwohl das einjährige Trennungsjahr noch nicht abgelaufen ist.

1. Die Scheidung nach dreijährigem Getrenntleben

  • Die Ehegatten leben seit drei Jahren getrennt, und
    (Hinweis: Versöhnungen können zur Festlegung des Trennungsjahres unbeachtlich bleiben, solange sie nur von kurzer (maximal acht bis zwölf Wochen) Dauer waren)
  • der scheidungswillige Ehegatte hat vertreten durch einen Rechtsanwalt die Scheidung bei Gericht eingereicht, und
  • die Aufrechterhaltung der Ehe ist im Interesse gemeinsamer minderjähriger Kinder nicht ausnahmsweise notwendig, und
  • falls ein Ehegatte die Scheidung nicht möchte, dass dieser keine Gründe vortragen und beweisen kann, nach denen es für ihn ausnahmsweise geboten ist, an der Aufrechterhaltung der Ehe festzuhalten.

(Hinweis: Als Härtefälle kommen in Betracht,

  • schwere Krankheit / Pflegebedürftigkeit des betroffenen Ehegatten bei zu erwartender Verschlechterung aufgrund der Scheidung
  • langjährige gemeinsame Pflege eines behinderten Kindes und nicht zumutbare Nachteile durch die Scheidung für den betroffenen Ehegatten
  • Opfer für den scheidungswilligen Ehegatten im Interesse der Ehe und nicht zumutbare Nachteile durch die Scheidung für den betroffenen Ehegatten

2. Die streitige Scheidung, obwohl die Ehegatten noch kein Jahr getrennt leben

  • der scheidungswillige Ehegatte hat vertreten durch einen Rechtsanwalt die Scheidung bei Gericht eingereicht, und
  • der scheidungswillige Ehegatte hat für den Scheidungsrichter überzeugend vorgetragen, dass es für ihn aus Gründen, die der andere Ehegatte zu vertreten hat, unzumutbar ist, das Trennungsjahr abzuwarten, und
  • er hat für die konkreten Fakten Beweise angeboten.

(Hinweis: In der Rechtsprechung wurde dies zum Beispiel anerkannt

  • bei Unkenntnis über den Grund einer Haftstrafe des anderen Ehegatten,
  • wenn ein Ehegatte, meist die Ehefrau, massiver körperlicher Gewalt ausgesetzt ist,
  • für den Ehemann, wenn die Ehefrau aus einer ehebrecherischen Beziehung ein Kind erwartet; die Aufnahme einer ehebrecherischen Beziehung alleine reicht in der heutigen Zeit meist nicht aus.)

Der Ehegatte, der sich erheblich ehewidrig verhält, verweigert meist die Regelung der Scheidungsfolgen. Deshalb ist es zwar nicht notwendig, aber fast immer sinnvoll bei Gericht zu beantragen, dass ein Scheidungsverbundverfahren durchgeführt wird und die Scheidungsfolgen vom Gericht zusammen mit der Scheidung entschieden werden.

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