Gerichtsstandsvereinbarung in den AGB nicht vergessen

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) darf eine Gerichtsstandsvereinbarung nicht fehlen, egal, ob Sie ein dienstleistendes oder produzierendes Unternehmen sind. So schützen Sie Ihre Interessen umfassend.

Gerichtsstandsvereinbarung: Ihre Vorteile bei Zuständigkeit vor Ort
Die Gerichtsstandsvereinbarung legt fest, dass bei gerichtlichen Streitigkeiten mit Kaufleuten unter Ihren Kunden die Gerichte am Sitz Ihres Unternehmens zuständig sind. Sie stellen damit sicher, dass das örtlich zuständige Gericht mit einem eventuellen Prozess befasst ist – das Gericht, das mit dem Tätigkeitsfeld Ihres Unternehmens und dem Unternehmen selbst vertraut ist. Auch wird Ihr Anwalt die örtlichen Richter keinnen und kann so die Erfolgsaussichten eines Rechtsstreits noch besser einschätzen.

Die Gerichtsstandsvereinbarung kann auch, so eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Az. 7 U 104/07) sogenannte deliktische Ansprüche erfassen. Dies bezeichnet Fälle, in denen ein Kunde Ihnen beispielsweise vorwirft, ihn vorsätzlich geschädigt zu haben und etwa einen Vertrag (Kauf-, Werk- oder Wartungsvertrag) wegen bewusster Täuschung anficht.

Ob eine Gerichtsstandsvereinbarung derart umfassend gedeutet werden kann, hängt jedoch immer vom Einzelfall ab, und vom genauen Wortlaut in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Gerichtsstandsvereinbarung: Musterformulierung
"Für sämtliche Streitigkeiten wird … (Unternehmenssitz) als Gerichtsstand vereinbart, sofern der Kunde Kaufmann ist. "