Kann das Arbeitsamt bei der Existenzgründung helfen?

Das Arbeitsamt übernimmt im Rahmen der Existenzgründung eine tragende Funktion. Die Agentur für Arbeit gilt mit ihren Instrument des Existenzgründerzuschusses – hervorgegangen aus den Vorgängermodellen Überbrückungsgeld und Ich-AG – als eines der tragenden Organe im Bereich der Gründungsförderung der Bundesrepublik. Lesen Sie dazu mehr in diesem Artikel.

Vornehmlich gilt das Arbeitsamt dabei als finanziell unterstützende Hilfe heraus aus der Arbeitslosigkeit. Doch wer sich für das Förderprogramm des Arbeitsamtes interessieren möchte, muss einige zentrale Voraussetzungen erfüllen. Wem und vor allem wie kann das Arbeitsamt zur Existenzgründung helfen? Dieser Frage soll im Folgenden nachgegangen werden.

Für wen ist der Gründerzuschuss gedacht?

In erster Linie soll der Zuschuss all jenen zu Gute kommen, die sich mit einer Selbständigkeit aus der Arbeitslosigkeit befreien möchten. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld muss demnach vorliegen. Arbeitslosigkeit im Allgemeinen ist eine unangenehme Situation im Leben – unabhängig ob unerwartet, vorhersehbar, verschuldet oder nicht. Doch sie kann auch zum Wendepunkt werden. Aus der Arbeitslosigkeit in die Selbständigkeit: Dafür steht das Programm zur Existenzgründung des Arbeitsamtes.

Damit geht jedoch auch einher, dass ein unmittelbarer Wechsel aus einer Beschäftigung in die Selbständigkeit nicht möglich ist. Der Gründungszuschuss ist und bleibt ein Instrument, das zur Verringerung der Arbeitslosigkeit in Deutschland beitragen soll. Eine weitere Bedingung ist, dass die selbständige Tätigkeit hauptberuflich und in Vollzeit ausgeübt wird.

Was genau "unterstützt" der Gründungszuschuss?

Der Gründungszuschuss soll in erster Linie die laufenden Lebenserhaltungskosten abdecken. Der unterstützte Zeitraum wird auf ein halbes Jahr angesetzt, kann jedoch bis auf 15 Monate ausgedehnt werden. Man spricht grundsätzlich von einem Zwei-Phasen-Modell.

Das Zwei-Phasen Modell zur Existenzgründung

Die Hauptförderung beläuft sich auf die eben erwähnten sechs Monate. Die Förderhöhe des Gründungszuschusses ist abhängig vom monatlichen Arbeitslosengeld I. Denn dieser Betrag wird als Lebenserhaltungskosten umgerechnet. Zum Arbeitslosengeld I erfolgt dann noch ein genereller Zuschuss von 300 Euro. Diese Summe soll zur Deckung der Sozialkosten eingesetzt werden.

Nach Ablauf der ersten Förderphase folgt die sogenannte Nachförderung. Die Verlängerung kann bis auf weitere neun Monate ausgedehnt werden. Ob und wie lange eine Nachförderung erfolgt, ist abhängig von der Unternehmensentwicklung. Grundsätzlich entfällt bei der Nachförderung der ALG I Betrag. 

Die gesamte Förderung ist übrigens steuerfrei und muss nicht zurückgezahlt werden.

Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?

Ausschlaggebend ist ein überzeugendes Konzept. Die Gelder werden nicht verschenkt und es konkurrieren zahlreiche tragfähige, innovative und gelungene Projekte um den Existenzzuschuss. Eine gute Vorbereitung, Präsentation sowie Geschäftsidee und Konzept sind ein erster Schritt in einem langwierigen Antragsprozess. Die allgemeinen Voraussetzungen sind u. a. Folgende:

  • Es muss ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehen, der mindestens noch weitere 150 Tage Gültigkeit aufweisen muss.
  • Kenntnisse, Qualifikationen und Co, die zur Umsetzung der Geschäftsidee notwendig sind.

Fazit: Wer mit dem Gedanken der Selbständigkeit spielt und mit einem tragfähigen Konzept überzeugen kann, dem ist der Gründungszuschuss als Existenzgründung ein wahrer Segen. Hilfreich und effektiv soll er dem Jungunternehmer auf die Beine helfen und Arbeitslosigkeit langfristig verringern.