Vorsteuer-Abzug für korrigierte Rechnungen nachträglich möglich?

Wenn Sie eine Rechnung erhalten, ist diese in nicht wenigen Fällen fehlerhaft. Doch ist der Vorsteuer-Abzug auch dann noch für die zuerst erhaltene Rechnung möglich, wenn sie mit der Bitte um Berichtigung beanstandet zurückgegangen ist? Oder ist dies erst mit Eingang der korrigierten Rechnung durchführbar?

Ein Beispiel: Sie erhalten im März 2012 eine Rechnung über 20.000 € zuzüglich 19% (3.800 €) separat ausgewiesener Umsatzsteuer. Allerdings beanstanden Sie die Rechnung aufgrund sachlicher Fehler. Sie erhalten erst im Juni 2012 die korrigierte Rechnung zurück.

Die Frage ist also: Kann Ich den Vorsteuer-Abzug schon für März geltend machen oder darf ich dies erst zur nächsten Umsatzsteuer-Voranmeldung im Juni tun?

Die Finanzverwaltung stellt sich quer

Die Finanzverwaltung und auch viele Finanzgerichte vertreten in diesem Falle die Ansicht, dass eine nachträgliche Berücksichtigung des Vorsteuer-Abzugs nicht möglich ist, da die Voraussetzungen dazu derzeit noch nicht vorlagen. So entschied am 23.09.2010 etwa das Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Az. 6 K 2089/10 in einem entsprechenden Fall.

Die Rechtslage

Allerdings ist die Rechtslage nicht so eingeschränkt, wie die Finanzgerichte vorgeben. Im Jahr 2010 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass der Vorsteuer-Abzug aus einer Eingangsrechnung nachträglich nicht grundsätzlich erlaubt, aber in Ausnahmefällen möglich ist. Diese Ausnahmefälle sind:

  1. die fehlerhaften Angaben wurden korrigiert;
  2. die korrigierte Rechnung wurde dem Finanzamt vorgelegt, bevor dieses ein Urteil über die Berechtigung des Vorsteuer-Abzuges fällt (EuGH, Urteil vom 15.07.2010, Az. C-368/09).

Unser Tipp für Sie: Legen Sie in jedem Fall Einspruch gegen einen nachteiligen Steuerbescheid ein, ohne sich von den bisherigen Entscheidungen der Finanzverwaltungen entmutigen zu lassen!