Angehörigenverträge: Verwandte Mitarbeiter bringen steuerliche Vorteile

Durch sogenannte Angehörigenverträge können Unternehmer Steuervorteile geltend machen. Das bringt auch Existenzgründern zahlreiche Vorteile, sofern sie ihre Kinder, Partner oder Verwandte in ihrem Betrieb beschäftigen.

Oft kommt bei Angehörigenverträgen der Verdacht auf, dass das Arbeitsverhältnis mit den betreffenden Verwandten nur eingegangen werde, um sich steuerliche Vorteile zu erschleichen. Damit die Angehörigenverträge einer Überprüfung standhalten, sollte man deshalb einige Punkte beachten.

Angehörigenverträge richtig abschließen
Auch Angehörigenverträge sollten, obwohl nicht zwingend erforderlich, schriftlich festgehalten werden. Der schriftliche Vertrag sollte dabei alle relevanten Angaben zu Tätigkeitsbereich, Arbeitszeit, Gehalt und Urlaub enthalten. Angehörigenverträge und deren Durchführung müssen einem sogenannten "Fremdenvergleich" standhalten, das heißt Arbeitgeber dürfen einen Verwandten nicht anders behandeln, als einen Fremden in seiner Position. Das gilt auch für die Höhe des Gehalts und die geregelte Arbeitszeit. Sinnvoll ist die Dokumentation der von verwandten Mitarbeitern geleisteten Arbeit auf Stundenzetteln, um einen Beleg für die tatsächlich geleistete Arbeit zu erhalten.

Steuervorteile für Verwandte und Unternehmer
Durch das Bestehen von Angehörigenverträgen ergeben sich Vorteile für die Unternehmen und Mitarbeiter gleichermaßen. Zum Beispiel ist die private Nutzung von betriebseigenen PCs und Handys durch Mitarbeiter steuerfrei und frei von Sozialversicherungsbeiträgen, wenn sie zusätzlich zum Lohn gewährt wird.

Wenn Arbeitgeber ihren Mitarbeitern einen PC oder Handy schenken, werden Steuern und Beiträge fällig. Unternehmer können jedoch auch PCs oder Barzuschüsse zu laufenden Internetkosten pauschal mit 25% versteuern und diesen Betrag selbst übernehmen. Damit entfallen Sozialversicherungsbeiträge. Ebenfalls pauschal mit 25% versteuert wird "Erholungsgeld". Diese Zuschüsse sind sozialabgabefrei und können gewährt werden, wenn sie nachweislich im zeitlichen Zusammenhang mit einer Erholungsmaßnahme (z. B. Kur, Urlaub, Urlaub zu Hause) steht.

Angehörigenverträge ermöglichen Sachbezüge
Einen lukrativen Vorteil sind "Sachbezüge", die grundsätzlich jedem Mitarbeiter gewährt werden können. Dafür müssen Arbeitgeber Gutscheine verfassen, die für eine Sache (keinen Geldbetrag) zur Einlösung bei einem bestimmten Vertragspartner gelten. Die lohnsteuerfreien Sachbezüge dürfen pro Monat und Mitarbeiter maximal 44€ betragen. Bei Angehörigenverträgen lohnen sie sich oft doppelt, da so Familienmitgliedern Vorteile gewährt werden können und die betriebliche Steuerlast sinkt.

Als Sachbezug können zum Beispiel auch Kosten für die Kinderbetreuung übernommen werden, wenn der Lebensgewährte einen Angehörigenvertrag hat. Steuermindernd wirken die Kosten für Kindergarten und Tagesmutter auch, wenn sie dem Mitarbeiter als Geldleistung gewährt werden. Mitarbeiter mit Angehörigenverträgen dürfen allerdings keine Sonderbehandlung erhalten. Alle anfallenden Steuern und Abgaben müssen, auch bei geringfügigen Beschäftigungen, korrekt abgeführt werden.