Gefährliche Verwechslung: Spenden und Sponsoring

Spenden und Sponsoring werden oft verwechselt. Das ist eine gefährliche Falle, denn es drohen Steuernachzahlungen, Verlust von Gemeinnützigkeit oder sogar Klagen wegen Steuerhinterziehung. So entgehen Sie der Steuerfalle im Sportsponsoring.

Im Sprachgebrauch mag das egal sein. Wenn der Vereinsvorsitzende in einer Rede dem "edlen Sponsor" dankt, der eigentlich ein Spender war, ist das halb so schlimm. Problematisch wird es mit dem Finanzamt. Und das hat für Spenden und Sportsponsoring klare Regeln. Wollen Sie der Steuerfalle entgehen, lesen Sie diesen Beitrag besonders aufmerksam.

So schnappt die Steuerfalle zu: Ein Unternehmer gibt dem Fußballverein seines Sohnes 3.000 Euro als Zuschuss für die neuen Trikots, Bälle und Schuhe. Dankbar druckt der Verein das Logo der Firma auf jedes Hemd und stellt eine Spendenquittung aus. Bei einer späteren Umsatzsteuerprüfung verlangt das Finanzamt vom Verein plötzlich eine Steuernachzahlung von fast 480 Euro. Zu Recht!

Es gibt auch den umgekehrten Fall. Der Verein erhält eine Spende und es wird keine Werbung für die Firma gemacht. Auch ein Vertrag wird nicht geschlossen. Dennoch schreibt der Unternehmer die Spende als Werbeausgaben vollständig in die Kosten. Schlimmstenfalls droht ihm dafür eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung!

Zur besseren Unterscheidung der steuerlichen Gesichtspunkte auf beiden Seiten des Sportsponsorings dient die folgende Tabelle.

Die Steuerliche Behandlung von Spenden und Sponsoring 

Unternehmen Verein
Sponsoring

Betriebsausgaben wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Werbekosten umsatzsteuerpflichtig
Werbeleistung mit Vertrag, Leistung und Gegenleistung, gegenseitiger Vorteil
Spenden

Privatausgabe! ideeller Bereich
begrenzt abzugsfähig bei der Einkommensteuererklärung steuerbegünstigt
freiwillige Zuwendung als Sach- oder Geldleistung ohne Gegenleistung, kein Vertrag, Möglichkeit der Spendenquittung bei anerkannter Gemeinnützigkeit
Gefahren bei Verwechslung Steuernachzahlungen Steuernachzahlungen, insbesondere Umsatzsteuer
Anklage wegen Steuerhinterziehung Verlust der Gemeinnützigkeit

Übrigens: Natürlich dürfen Vereine auch ihren Spendern danken. Dies muss in dezenter Weise geschehen, am sichersten durch eine Erwähnung in Textform ohne Logo, Verlinkung, Werbeslogan o. ä. Das Finanzamt prüft, ob die Nennung in -"herausgehobener Weise", also mit werblicher Absicht erfolgte. Dann handelt es sich aus Sicht der Prüfer um Werbung, worunter echtes Sportsponsoring immer einzuordnen ist.

Wenn Sie Fragen zum Thema Sponsoring haben, stellen Sie diese bitte direkt unseren Experten im VNR-Forum.