Wenn Sie Ihren Arbeitsvertrag kündigen, beachten Sie diese 5 Dinge

Möchten Sie den Arbeitsvertrag kündigen, gibt es dabei einiges zu beachten. Dazu zählen sowohl allgemeine Regeln, die sich in erster Linie am BGB orientieren, aber auch vertraglich festgelegte Sonderregelungen, die teilweise über Tarifverträge bestimmt werden.

Nur eine fristgerechte und ordentlich durchgeführte Kündigung garantiert, dass das Arbeitsverhältnis auch tatsächlich rechtssicher beendet wird. Den folgenden 5 Aspekten sollten Sie besonderer Beachtung schenken.

  1. Kündigungsfrist
  2. Probezeit
  3. Ordentlich oder außerordentlich
  4. Schriftliche Kündigung
  5. Resturlaub

1. Kündigungsfrist beachten

Die Kündigungsfrist ist ein elementarer Baustein bei der Kündigung. Das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sieht im Paragraph 622 eine Standard-Kündigungsfrist von 28 Tagen beziehungsweise exakt vier Wochen vor, die immer zur Monatsmitte (dem 15.) oder zum Ende des Monats ausläuft. Möchten Sie einen Arbeitsvertrag kündigen, können Sie sich also an dieser Frist allgemein orientieren. Diese BGB-Regelung gilt dann, wenn im Arbeitsvertrag- beziehungsweise Tarifvertrag keine separaten Fristen angegeben sind.

Die jeweiligen Fristen können sich in diesem Fall von den exakt vier Wochen unterscheiden. So existieren beispielsweise Sonderregelungen für Mitarbeiter, die bereits länger im Unternehmen beschäftigt sind oder für bestimmte Branchen, deren Gewerkschaften einen eigenen Tarifvertrag ausgehandelt haben. Wie lang die Frist beziffert ist und ob Staffelungen existieren, erfahren Sie in dem Vertrag, den Sie zum Eintritt ins Unternehmen oder in einen Tarif unterzeichnet haben. Beachten Sie außerdem stets, dass die Frist zur Monatsmitte oder zum Ende des Monats ausläuft, wenn Sie den Arbeitsvertrag kündigen.

2. Kündigung in der Probezeit

Die Probezeit gibt sowohl Arbeitnehmern als auch Arbeitgebern Zeit, sich kennen zu lernen und sich zugleich zu bewähren. Sie darf maximal sechs Monate andauern und wird vertraglich über den Arbeitsvertrag geregelt. Auch hier ist wieder zu beachten, dass in einem Tarifvertrag unter Umständen andere Fristen und Regelungen festgelegt sein können.

Diese wirken sich meist zu Gunsten der Arbeitnehmer aus, können aber auch länger als gesetzliche Fristen ausfallen. Zu beachten ist außerdem, dass der Kündigungsschutz während der Probezeit ausgehebelt ist. Möchten Sie einen Arbeitsvertrag kündigen, während die Probezeit noch läuft, beträgt die dafür notwendige Frist lediglich zwei Wochen oder 14 Tage. Diese Frist gilt über die gesamte Probezeit, außer es existiert eine tariflich anders vereinbarte Regelung. Sofort beendet wird das Arbeitsverhältnis auch in der Probezeit, wenn eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt ist.

3. Ordentlich oder außerordentlich kündigen

Den Arbeitsvertrag kündigen ist entweder ordentlich oder außerordentlich möglich. In aller Regel werden Arbeitsverträge immer ordentlich (also mit einer Frist) beendet. Die außerordentliche Kündigung, oftmals auch einfach als "fristlose Entlassung" bezeichnet, benötigt einen besonders schwerwiegenden Grund.

Hat der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber eine elementare Pflicht verletzt, kann die jeweils andere Partei das Arbeitsverhältnis fristlos und damit sofort beenden. Zu beachten ist in diesem Fall, dass tatsächlich ein schwerwiegender Grund (zum Beispiel Diebstahl oder Gewalt) vorliegen muss. Die andere Partei hat jeweils das Recht, den Grund der fristlosen Kündigung vom Arbeitsgericht prüfen zu lassen.

4. Schriftliche Kündigung ist notwendig

Wenn Sie den Arbeitsvertrag kündigen möchten, muss das selbstverständlich schriftlich erfolgen – unabhängig davon ob ein Tarifvertrag vorliegt oder nicht. In diesem Schreiben finden sich persönliche Daten, der Adressat, der festgelegte Termin zum Austritt aus dem Unternehmen und natürlich die eindeutig formulierte Kündigungsabsicht. Das Schreiben muss schriftlich zugestellt werden und erhält erst dann Gültigkeit, wenn der Empfänger dieses auch erhalten hat. Einschreiben und Quittierungen sind daher empfehlenswert.

5. Resturlaub abwickeln

Besteht noch ein Resturlaubsanspruch, muss dieser bis zum Austritt vollzogen werden. Wurde bereits zu viel Urlaub genommen, besteht für Arbeitgeber kein Recht, diesen wieder zurückzufordern oder den Austritt aus dem Unternehmen zu verschieben.