Teilarbeitslosengeld: Den Anspruch kennen

Der Trend zur Teilzeitarbeit hält an. Vielfach kommt es auch dazu, dass Menschen mehrere Teilzeit-Arbeitsverhältnisse gleichzeitig haben. Sind diese sozialversicherungspflichtig, kann bei Verlust eines der Arbeitsplätze ein Anspruch auf Teilarbeitslosengeld entstehen.

Für jedes der Arbeitsverhältnisse zahlen Sie Beiträge zur Arbeitslosenversicherung ein. Daraus folgt, dass Sie auch bei Verlust eines dieser Arbeitsplätze einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Dieses nennt sich Teilarbeitslosengeld, weil es nur den einen Arbeitsplatzverlust ausgleicht. In einem oder in mehreren anderen Arbeitsverhältnissen wird ja weiter Gehalt bezogen.

Anspruchsgrundlage für Teilarbeitslosengeld
Das Teilarbeitslosengeld und der Anspruch darauf ist in §150, SGBIII beschrieben. Diese Vorschrift regelt, was Teilarbeitslosengeld ist, welche Anwartschaften gelten und wann ein Anspruch wieder erlischt.

Anspruch auf Teilarbeitslosengeld
Sie haben Anspruch auf Teilarbeitslosengeld, wenn Sie zuvor mehrere sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen ausgeübt haben, eine davon verloren haben und dieses durch eine entsprechende Meldung bei der Arbeitsagentur angezeigt haben (Arbeitslosmeldung).

Anwartschaftsfrist für Teilarbeitslosengeld
Die Anwartschaftszeit für das Teilarbeitslosengeld hat erfüllt, wer in der Teilarbeitslosengeld-Rahmenfrist von zwei Jahren neben der weiterhin ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung mindestens zwölf Monate eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung aus­geübt hat. Für die Teilarbeitslosengeld-Rahmenfrist gelten die Regelungen zum Arbeitslosengeld über die Rahmenfrist entsprechend.

Anspruchsdauer
Das Teilarbeitslosengeld wird für maximal sechs Monate gezahlt.

Wegfall des Anspruches auf Teilarbeitslosengeld
Nehmen Sie eine neue Beschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von mehr als fünf Stunden auf, oder machen sich selbstständig, erlischt der Anspruch auf Teilarbeitslosengeld. Fallen auch die weiteren Beschäftigungsverhältnisse weg, entsteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, dadurch erlischt der Anspruch auf Teilarbeitslosengeld ebenso.