Mit doppelter Haushaltführung Geld sparen

Beruflich weg von zuhaus? Das tut oft weh und teuer ist es auch noch. Gut, dass sich der Fiskus durch die doppelte Haushaltsführung an den Kosten beteiligt.

Immer häufiger kommt es vor, dass Berufstätige für einen längeren Zeitraum einen zweiten Wohnsitz begründen, weil sie vom Arbeitgeber weit von zuhause eingesetzt werden. Im Rahmen von Projekttätigkeiten oder Entwicklungsschritten heißt es dann, während der Woche auf die Familie zu verzichten und in einer anderen Stadt einen zweiten Haushalt zu führen.

Das belastet die Kasse, sofern der Arbeitgeber nicht die Kosten übernimmt. Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung gibt’s Geld vom Finanzamt zurück. Dafür müssen allerdings einige Voraussetzungen eingehalten und Bedingungen erfüllt werden.

Ein eigener Haushalt ist Voraussetzung
Wohnt der Arbeitnehmer noch bei den Eltern und bezieht von dort aus eine Wohnung am Arbeitsort, wird eine doppelte Haushaltsführung nicht anerkannt. Es muss bereits ein eigener Haushalt vorhanden sein.

Es muss beruflich bedingt sein
Die Veranlassung für eine doppelte Haushaltsführung muss zweifelsfrei beruflich bedingt sein. Dabei ist es inzwischen auch erlaubt, dass der Arbeitnehmer aus privaten Gründen weiter vom Arbeitsort wegzieht und sich dann am Arbeitsort eine Wohnung nimmt, die er während der Woche bewohnt.

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Fahrten müssen belegt werden
Für die Familienheimfahrten kann der Arbeitnehmer 30 Cent pro Entfernungskilometer absetzen. Es empfiehlt sich, Belege aufzubewahren um die gefahrenen Kilometer nachweisen zu können. Dies kann auch wichtig sein, um darzulegen, dass man nicht täglich pendelt – wenn die angeblich beruflich bedingte Wohnung zum Beispiel in einem beliebten Ferienort liegt und das Finanzamt vermutet, dass diese gar nicht dem Zweck der doppelten Haushaltsführung dient.

Verpflegungskosten für drei Monate absetzbar
Innerhalb der ersten drei Monate können 24 Euro täglich pauschal als Verpflegungskosten abgesetzt werden. Nach diesem Zeitraum entfällt die Möglichkeit, Kosten für die Verpflegung geltend zu machen.

Angemessene Wohnungsgröße
Miete und Nebenkosten können im Rahmen der doppelten Haushaltsführung voll abgesetzt werden. Als Anhaltspunkt für eine Angemessenheit gilt eine Wohnung bis 60 qm. Ist die Wohnung größer, ist nur ein anteiliger Betrag absetzbar.

Viele Arbeitnehmer bekommen die Kosten für die doppelte Haushaltsführung vom Arbeitgeber ganz oder teilweise erstattet. Nur der Teil, der nicht erstattet wird, kann vom Arbeitnehmer steuerlich geltend gemacht werden.