Insolvenz des Arbeitgebers: 3. Arbeitnehmerrechte

Zwar rechtfertigt die Insolvenz des Arbeitgebers für sich noch keine Kündigung. Allerdings werden nur die wenigsten Insolvenzen ohne betriebsbedingte Kündigungen abgewickelt.

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens rechtfertigt für sich allein genommen noch keine Kündigung eines Arbeitnehmers. Allerdings müssen im Rahmen einer Insolvenz in der Regel betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen werden, um wenigstens Teile des Unternehmens fortführen zu können.

Betriebsbedingte Kündigungen sind auch während des Insolvenzverfahrens nur wirksam, wenn die Sozialauswahl berücksichtigt und der Betriebsrat beteiligt wurde.

Sonderrechte des Insolvenzverwalters
Während des Insolvenzverfahrens werden die Rechte der Arbeitnehmer aber etwas beschnitten. Der Insolvenzverwalter hat während des Insolvenzverfahrens einige Sonderrechte. Insbesondere kann er Kündigungen aussprechen und hierbei eine unter Umständen längere Kündigungsfrist auf drei Monate zum Monatsende kürzen. Arbeitnehmer, die vor der Insolvenz einen längeren Kündigungsschutz hatten, haben im Falle der Insolvenz somit das Nachsehen.

Kündigungsschutzvorschriften bei der Insolvenz
Von der möglichen Reduzierung der Kündigungsfrist einmal abgesehen bleiben spezielle Kündigungsvorschriften von der Insolvenz unberührt. So genießen Schwangere oder Mitarbeiter in Elternzeit weiterhin einen besonderen Kündigungsschutz – zumindest solange das Unternehmen existiert.

Insolvenz: Arbeitslos melden
Arbeitnehmer sollten sich direkt nach Zugang einer Kündigung bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden, da sonst Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld drohen.

Es ist allerdings durchaus vernünftig, sich bereits direkt nach Anmeldung einer Insolvenz bei der Agentur für Arbeit zu melden. Die Sachbearbeiter der Arbeitsagentur können die von der Insolvenz betroffenen Arbeitnehmer in Sachen Insolvenzgeld beraten und frühzeitig bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz helfen.

Eigenkündigung bei Insolvenz des Arbeitgebers
Jeder Arbeitnehmer kann bei einer Insolvenz des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis ordentlich kündigen. Allerdings müssen auch Arbeitnehmer die gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen einhalten.

Eine außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers bei Insolvenz des Arbeitgebers ist lediglich möglich, wenn wichtige Gründe vorliegen. Ein solch wichtiger Grund kann zum Beispiel vorliegen, wenn der Arbeitgeber in der Insolvenz die Löhne nicht (pünktlich) zahlt.

Arbeitnehmer sollten sich vor einer außerordentlichen Kündigung juristischen Rat bei einem Experten holen.

Kürzung von Lohn und Gehalt bei einer Insolvenz
Im Allgemeinen kann der Insolvenzverwalter währende eines Insolvenzverfahrens den Lohn beziehungsweise das Gehalt nicht einseitig kürzen. Doch von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen.

Sind z. B. bestimmte Lohn- und Gehaltsbestandteile nicht vertraglich fixiert und fest vereinbart, sondern basieren auf freiwilliger Basis, dann kann der Insolvenzverwalter diesbezüglich eine Kündigung aussprechen. Ob eine Kürzung von Löhnen und Gehältern auf dieser Basis rechtlichen Bestand hat, muss im jeweiligen Einzelfass geprüft werden.

Verkauf des von Insolvenz betroffenen Unternehmens
Kann das insolvente Unternehmen im Zuge der Insolvenz an einen Investor verkauft werden, bleiben die Arbeitsplätze in der Regel bestehen. Im Normalfall ändern sich durch den Verkauf des insolventen Unternehmens lediglich die Eigentümerverhältnisse, das Unternehmen als solches ändert sich nicht.

Arbeitnehmer werden zu den bisherigen Konditionen weiter beschäftigt. Sie sollten allerdings darauf achten, dass die Betriebszugehörigkeit durch den Wechsel nicht auf null gesetzt wird. Will der neue Arbeitgeber später betriebsbedingt kündigen, bringt die dann insgesamt längere Betriebszugehörigkeit bei der Sozialauswahl Pluspunkte.

Die alten Konditionen beim insolventen Unternehmen kann der neue Arbeitgeber nur durch Änderungskündigungen kippen. Solche Änderungskündigungen muss er im Zweifel aber mit betrieblichen Erfordernissen begründen.

Sofern nicht das Unternehmen als Ganzes verkauft wird, sondern nur dessen verbliebenes Vermögen, wie zum Beispiel das Anlage- und Umlaufvermögen, der Kundenstamm oder Patente, liegt unter Umständen ein Betriebsübergang nach § 613 a BGB vor. Auch in diesem Fall bleiben die Arbeitsplätze unverändert bestehen.