Auch bei Arbeitslosigkeit droht Steuernachzahlung

Ähnlich wie das Kurzarbeitergeld unterliegt auch das Arbeitslosengeld dem Progressionsvorbehalt. Es kann daher im Folgejahr zu Steuernachzahlungen kommen.

Arbeitnehmer haben bei Arbeitslosigkeit oder bei Teilnahme an einer geförderten beruflichen Weiterbildung in der Regel Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach

  • dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, das im letzten Jahr vor der Arbeitslosigkeit erzielt wurde,
  • die zu berücksichtigende Lohnsteuerklasse und
  • danach, ob ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 Einkommensteuergesetz zu berücksichtigen ist.

Auf Grundlage der gemachten Angaben errechnet die Agentur für Arbeit ein tägliches Arbeitslosengeld. Liegen die Antragsunterlagen vollständig vor, wird bereits bei der persönlichen Antragsabgabe die voraussichtliche Höhe des Arbeitslosengeldes bekanntgegeben.

Das Arbeitslosengeld wird für jeden Kalendertag geleistet. Ist das Arbeitslosengeld für einen vollen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen.

Arbeitslosengeld: Die Bemessungsgrundlage
Zur Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes ermittelt die Agentur für Arbeit zunächst einen Bemessungszeitraum aus den versicherungspflichtigen Arbeitsentgeltabrechnungszeiträumen, die ganz oder teilweise im letzten Jahr vor Eintritt der Arbeitslosigkeit liegen (Bemessungsrahmen).

Umfassen diese nicht mindestens 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt, wird der Bemessungsrahmen für die Ermittlung des Arbeitslosengeldes auf zwei Jahre verlängert. Können auch in diesem verlängerten Bemessungsrahmen für die Berechnung des Arbeitslosengeldes keine 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt festgestellt werden, wird der Berechnung des Arbeitslosengeldes ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde gelegt.

Liegt ein Bemessungszeitraum zur Berechnung des Arbeitslosengeldes mit mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt vor, wird aus dem gesamten Arbeitsentgelt ein tägliches Durchschnittsentgelt (Bemessungsentgelt) ermittelt.

Bei der Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes wird das arbeitslosenversicherungspflichtige Arbeitsentgelt einschließlich Einmalzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) berücksichtigt. Ist Kurzarbeitergeld zu berücksichtigen, ist der Berechnung des Arbeitslosengeldes das Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, das ohne Arbeitsausfall und ohne Mehrarbeit erzielt worden wäre.

Arbeitslosengeld: Die Höhe
Das Arbeitslosengeld wird von der Agentur für Arbeit in Höhe eines täglichen Leistungssatzes festgestellt. Der allgemeine Leistungssatz für das Arbeitslosengeld in Höhe von 60 Prozent des Leistungsentgelts wird gewährt, wenn kein Kind zu berücksichtigen ist.

Ein erhöhter Leistungssatz (67 statt 60 Prozent des Leistungsentgeltes) wird gewährt, wenn der Anspruchsberechtigte oder sein nicht dauernd von ihm getrennt lebender und ebenfalls unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Ehegatte oder Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des §32 Abs. 1, 3 bis 5 Einkommensteuergesetz (EStG) haben.

Arbeitslosengeld: Die Bedeutung der Lohnsteuerklasse
Zur Berechnung des Arbeitslosengeldes wird der tägliche Leistungssatz aus einem pauschalierten Nettoarbeitsentgelt (Leistungsentgelt) errechnet. Maßgebend für die Ermittlung des Leistungsentgelts ist die Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, auf der Lohnsteuerkarte eingetragen war.

Spätere Änderungen der Lohnsteuerklasse werden für die Ermittlung des Arbeitslosengeldes von dem Tage an berücksichtigt, an dem erstmals die Voraussetzungen für diese Änderungen vorlagen, z. B. bei einer Steuerklassenänderung nach einer Eheschließung.

Haben der Anspruchsberechtigte und sein Ehegatte die Steuerklasse gewechselt, so wird die neu eingetragene Lohnsteuerklasse nur berücksichtigt, wenn der Steuerklassenwechsel

  • zu einem geringeren gemeinsamen Lohnsteuerabzug führt, also zweckmäßig ist, oder
  • eine niedrigere Leistung ergibt.

Arbeitslosengeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt
Wie viele andere staatliche Leistungen ist auch das Arbeitslosengeld zwar grundsätzlich steuerfrei, unterliegt aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Damit ist die Auszahlung des Arbeitslosengeldes zunächst einmal nicht steuerpflichtig.

Allerdings wird die Höhe des Arbeitslosengeldes bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt, dem das übrige steuerpflichtige Einkommen unterliegt. Somit hat das Arbeitslosengeld indirekt Einfluss auf die zu zahlende Einkommensteuer.

Ähnlich wie beim Arbeitslosengeld kommt dieser Progressionsvorbehalt zum Beispiel auch zum Tragen, wenn ein Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld, Krankengeld von seiner Krankenkasse oder Übergangsgeld während einer Reha-Maßnahme bezieht.

Gemäß § 32b des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterliegen insbesondere die folgenden Leistungen dem Progressionsvorbehalt:

  • Arbeitslosengeld (ALG I)
  • Zuschüsse zum Arbeitsentgelt
  • Kurzarbeitergeld
  • Insolvenzgeld
  • Übergangsgeld
  • Altersübergangsgeld (Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz)
  • Elterngeld
  • Krankengeld der Krankenversicherung
  • Mutterschaftsgeld, Verletztengeld
  • Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen steuerfrei sind, für die jedoch in diesem Abkommen der Progressionsvorbehalt in Deutschland vorgesehen ist.

Bei Arbeitslosigkeit droht Steuernachzahlung im Folgejahr
Wer während der Arbeitslosigkeit Monat für Monat Arbeitslosengeld bezieht, für den kann es in ungünstigen Fällen im Folgejahr zu Steuernachzahlungen kommen.

Daher ist die Höhe des Arbeitslosengeldes auch in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Dementsprechend heißt es im Merkblatt für Arbeitslose:

"Der Bezug von Arbeitslosengeld ist steuerfrei. Er wird jedoch bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt, dem Ihr übriges steuerpflichtiges Einkommen unterliegt (Progressionsvorbehalt). Hierbei wird der Betrag herangezogen, den Sie von Ihrer Agentur für Arbeit erhalten haben. Er wird im Leistungsnachweis ausgewiesen.Geben Sie bitte deshalb diesen Betrag in Ihrer Einkommensteuererklärung an und fügen Sie die Bescheinigung bei.

Sofern Sie nicht bereits aus anderen Gründen zur Einkommensteuer veranlagt werden und deshalb eine Einkommensteuererklärung abzugeben haben, sind Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung jedenfalls dann verpflichtet, wenn das Arbeitslosengeld, gegebenenfalls zusammen mit anderen dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen (z. B. Insolvenzgeld, Kurzarbeitergeld usw.), die Sie oder Ihr nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte im selben Kalenderjahr erhalten haben, 410 Euro übersteigt.

Näheres über die steuerlichen Auswirkungen des Bezuges von Arbeitslosengeld erfahren Sie von Ihrem Finanzamt."

Wenn im Rahmen der Einkommensteuererklärung dann der im Jahr bezogene (normale) Arbeitslohn und das im gleichen Jahr bezogene Arbeitslosengeld zusammengezählt werden, erhöht sich der anzuwendende Steuersatz durch die Progression.

Der sich dadurch ergebende höhere Steuersatz wird auf das zu versteuernde Einkommen angewendet, sodass Mitarbeiter, die Arbeitslosengeld beziehen, unter Umständen mit einer Steuernachzahlung rechnen müssen.

Arbeitslosengeld: Höhe der Steuernachzahlung bei Arbeitslosigkeit berechnen
Mittlerweile gibt es im Internet einige Rechner, die auch die voraussichtliche Steuernachzahlung bei Arbeitslosigkeit berechnen können. Einen entsprechenden Rechner zur Berechnung der möglichen Steuernachzahlung bei Arbeitslosigkeit findet man zum Beispiel auf der Internetseite des Finanzamts Bayern.