Wie Sie Änderungen in der Vereinssatzung rechtssicher vornehmen

Wenn ein Verein in die Jahre kommt, so kann es durchaus sein, dass die in der Satzung festgelegten Modalitäten neu gefasst werden müssen, weil sie nicht mehr dem aktuellen Stand entsprechen. Änderungen in der Vereinssatzung müssen mit Sorgfalt vorbereitet werden. Die Beschlussfassung unterliegt strengen Regeln.

Spätestens mit Einführung des Euro im Jahr 2002 waren Vereine gezwungen, ihre Satzung
auf neue Füße zu stellen, sofern darin die Mitgliedsbeiträge geregelt waren.

Die Anpassung von D-Mark auf Euro bedurfte einer Satzungsänderung. Das war eine gute Gelegenheit auch redaktionelle Änderungen vorzunehmen, weil gerade bei traditionsreichen Organisationen mit einer langen Geschichte viele Formulierungen nicht mehr zeitgemäß waren. Es gibt aber noch andere Gründe für eine Satzungsänderung wie die Änderung des Vereinszwecks, die Namensänderung des Vereins und die Sitzverlegung.

Satzungsänderungen kann nur die Mitgliederversammlung beschließen

Eine Satzungsänderung kann nur in einer Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Ausgehebelt werden kann diese Zuständigkeit nicht. Im BGB § 33 ist das klar geregelt. Hier ist festgelegt, dass eine Satzungsänderung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder vorgenommen werden kann, sofern sich nichts Abweichendes aus der Satzung ergibt.

Die Mehrzahl der Vereine und gemeinnützigen Organisationen hat sich beim Erstellen der ursprünglichen Vereinssatzung auf eine Zweidrittelmehrheit für eine rechtsgültige Satzungsänderung festgelegt. Der Beschluss muss mit dem genauen Wortlaut und dem Abstimmungsergebnis im Protokoll erfasst sein.  

Die Änderung des Vereinszwecks bedarf die Zustimmung aller Mitglieder

Ist die Änderung des Vereinszwecks vorgesehen, kann sie nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Das ist ebenfalls im BGB geregelt. Die nicht bei der Abstimmung erscheinenden Mitglieder müssen schriftlich zustimmen. Nicht jede Änderung der Satzungsänderungen bezüglich des Zwecks ist eine grundsätzliche Zweckänderung.

Soll die Satzungsbestimmung nur neu gefasst, ergänzt oder erweitert werden, ohne den bisherigen Zweck des Vereins grundlegend zu verändern, ist diese Vorgehensweise bei der Beschlussfassung nicht erforderlich. Sollte der Vereinsvorstand bei den Vorbereitungen zur Satzungsänderung nicht sicher sein, ob es sich nur um leichte Veränderungen und Ergänzungen des Vereinszwecks handelt, ist es sicherer, sich vorher den Rat bei einem Rechtspfleger des zuständigen Amtsgerichts einzuholen. 

Der Eintrag ins Vereinsregister

Jede Satzungsänderung muss in das Vereinsregister eingetragen werden. Sonst sind die Änderungen nicht rechtswirksam (§ 71 Abs. 1 Satz 1 BGB). Handelt es sich bei der Satzungsänderung um eine Sitzverlegung innerhalb Deutschlands, ist das ziemlich unproblematisch. Die Änderung zum Eintrag ins Vereinsregister muss bei dem zuständigen Gericht angemeldet werden, wo sich der bisherige Sitz des Vereins befand. Von dort aus wird der Vorgang an das Gericht des neuen Sitzes weitergeleitet. Das Gericht des neuen Sitzes prüft die Anmeldung und nimmt die Eintragung vor.

Die Satzungsänderung muss angekündigt sein

Strebt ein Verein eine Satzungsänderung an, so muss dies in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt werden. Oft werden solche Satzungsänderungen in den jährlichen Hauptversammlungen vorgenommen. Jedem Mitglied muss die Chance gegeben werden, sich über den Inhalt der Satzungsänderungen vorab zu informieren. Der einfachste Weg ist, die beabsichtigten Änderungen gleich mit der Einladung zu verschicken und den alten Text dem neuen gegenüber zu stellen.

Dann hat jedes Mitglied die Möglichkeit die Änderungsvorschläge zu studieren. Das ist auch ein Beitrag zur Transparenz. Die Vereinsmitglieder fühlen sich gut informiert und in die Vereinsabläufe eingebunden. Wenn es sich nicht gerade um eklatante Satzungsänderungen handelt – was auch sehr selten vorkommt – werden Sie keine Probleme haben, einen entsprechenden Beschluss zu erhalten. 

Um eine Änderung der Vereinsatzung rechtssicher vorzunehmen, ist eine Einladung zur Mitgliederversammlung mit entsprechender Tagesordnung erforderlich. Lesen Sie hierzu folgenden Artikel:

Zur Mitgliederversammlung im Verein eine Tagesordnung erstellen.