Weihnachtsfeier im Verein

Bald steht sie vor der Tür: Die Weihnachtsfeier im Verein. Doch behalten Sie unbedingt die steuerlichen Höchstgrenzen im Auge. Sie wissen ja: Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Ausgenommen sind die so genannten Aufmerksamkeiten.
Dazu gehören (nach R 73 der Lohnsteuerrichtlinien, die für Vereine analog angewandt werden) Aufmerksamkeiten aus Anlass eines persönlichen Ereignisses (wie zum Beispiel Geburtstag, Vereinsjubiläum etc.) bis zu einem Betrag von 40 Euro je Ereignis. Und auch Aufmerksamkeiten aus dem Grund eines besonderen Vereinsanlasses (wie zum Beispiel die kostenlose oder verbilligte Bewirtung anlässlich der Weihnachtsfeier).

Wichtig: Die Obergrenze von 40 Euro bei besonderen Vereinsanlässen gilt je Mitglied und Jahr für alle Anlässe zusammen! Kommt ein persönlicher Anlass (z.B. Vereinsjubiläum) bei einem Mitglied hinzu, können hierfür je Anlass zusätzlich 40 Euro aufgewendet werden.

Beispiel: Der Ehrenvorsitzende wird 75 Jahre, hat sein 50-jähriges Vereinsjubiläum und freut sich auf die Teilnahme an der Mitgliederversammlung, dem Vereinsausflug und die Weihnachtsfeier. Dann können Sie dem Ehrenvorsitzenden folgende Aufmerksamkeiten zuteil werden lassen:

  • Für die persönlichen Ereignisse Geburtstag und Vereinsjubiläum Aufmerksamkeiten in Höhe von zusammen 80 Euro (also 2 x 40 Euro je persönlicher Anlass).
  • Für die Anlässe Mitgliederversammlung, Vereinsausflug und Weihnachtsfeier insgesamt aber nur zusammen 40 Euro!
Das heißt: Insgesamt dürfen Sie für den Ehrenvorsitzenden in diesem Jahr 80 Euro aufwenden. Für Mitglieder ohne persönliches Ereignis, das vom Verein gewürdigt werden soll, maximal 40 Euro im gesamten Jahr.