Vermietung der Vereinsräume: Das müssen Sie beachten!

Wenn durch Ihren Verein die Vermietung selbst genutzter Anlagen und Vereinsräume an Dritte möglich ist, müssen Sie rechtlich einiges beachten. Sichern Sie sich im Vorfeld nicht ab, kann es bei negativen Vorfällen - statt für den Mieter - für Sie als Vermieter ein böses Erwachen geben.

Eine Vermietung bringt Geld. Und das kann Ihr Verein immer gut gebrauchen. Bei der Überlassung der Vereinsräume steht aber die Kenntnis über die Verantwortlichkeiten, die Vermieter und Mieter zu tragen haben, im Mittelpunkt.

Vor einer Vermietung muss Ihr Verein die Mietsache so herrichten, dass Dritte während der Nutzung keine Schädigungen davontragen können. Auch während der Nutzung durch den Mieter hat ihr Verein Verpflichtungen. 

Verpflichtungen des Vereins bei der Vermietung von Vereinsräumen

  • Verkehrssicherungspflicht
  • Überwachungspflicht
  • Kontrollpflicht
  • Warnpflicht

Interne Abreden mit dem Mieter, eine Haftungsfreistellung und/oder Haftungsübertragung betreffend, befreien Ihren Verein als Vermieter nicht von den Aufsichtspflichten.  

Bei Missachtung der Verpflichtungen gegenüber dem Mieter, haftet der vermietende Verein nach § 823 ff. BGB (Schadensersatzpflicht). Bei allen auftretenden Schäden wird allerdings auch eine Mitschuld des Mieters untersucht. Bei Nachweisen verringert sich die Schuld des vermietenden Vereins.

Die aufzuwendende Sorgfalt der Sicherungspflicht durch den Vermieter richtet sich  nach dem zu erwartenden Risiko. Mehr können Sie auch schwerlich durchführen. Nicht vorhersehbare Situationen sind menschlich auch nicht vorhersehbar.

Die einfachste und sicherste Lösung der Wahrnehmung der Sicherungspflichten durch den vermietenden Verein ist die eigene Präsenz vor Ort. Sicherheitspersonal überwacht die Aktivitäten des Mieters während der Nutzung der Mietsache. Passieren auch hier Schäden, greift unter Umständen § 840 BGB (Haftung mehrerer).     

Sicherungsmöglichkeiten des Vereins bei der Vermietung von Vereinsräumen
Bei der Vermietung von Vereinsräumen an Dritte können Sie vorsorglich für eventuell auftretende Schäden durch den Mieter und für reibungslosere Schadensregulierungen vom Mieter für die Zeit der Nutzung eine Haftpflichtversicherung verlangen. Bei nicht vorhandenen Haftpflichtversicherungen des Mieters bieten Versicherungen für solche Fälle Tagesveranstaltungs-Haftpflichtpauschalen an.

Der Teufel liegt bei allen Abwägungen am Ende immer im Detail. Um absolut sicher zu gehen, empfiehlt sich vor einer Vermietung der Vereinsräume an Dritte immer die Einholung von Informationen bei den Versicherern, über die Ihr Verein abgesichert ist.