Vereinsrecht: Die Satzung – Verfassung des Vereins

Ihr Verein braucht gemäß dem Vereinsrecht eine schriftliche Satzung. Die Satzung ist die Verfassung Ihres Vereins. Zwingend ist ein Gemeinschaftsgesetz, wenn Sie als e. V. in das Vereinsregister eingetragen werden wollen. Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt einer Vereinssatzung bestimmte allgemeinrechtliche Mindestinhalte vor. Ansonsten können Sie Ihren Gesetzestext individuell nach Ihrem Vereinszweck und den dazugehörigen Regularien formulieren.

Die Satzung Ihres Vereins bezeichnet die schriftlich niedergelegte Grundordnung eines rechtlichen Zusammenschlusses. Ihre Satzung ist Ausdruck der Privatautonomie Ihrer Gemeinschaft als privatrechtliche Vereinigung. Ihre Vereinsverfassung hat nicht den Charakter einer staatlichen Rechtsnorm. Sie haben innerhalb Ihrer Gruppierung weitgehendes freies Entscheidungsrecht, wenn es nicht allgemeinrechtliche und demokratische Normen verletzt oder verlässt.

Seit der Mensch in der Gruppe existiert gibt es Grundordnungen, die das organisierte und möglichst friedliche Zusammenleben des homo sapiens mit seiner eigenen Spezies gewährleisten sollen. Über die Jahrtausende haben sich diese Ordnungen mit der intellektuellen Weiterentwicklung des Menschen, von nach der Urgesellschaft mutierten Gesetzen als Instrumente einzelner Machtbesessener, hierzulande zu Grundgesetzen in der Neuzeit geändert, die alle Menschen einbeziehen sollen. 

Ihre Vereinssatzung im deutschen Vereinsrecht ist eine gesellschaftlich gegebene Möglichkeit, wahrhaft demokratisch gleichgesinnte Menschen gemeinschaftlich wirken zu lassen.

Der Inhalt Ihrer Vereinssatzung widerspiegelt die Ziele, den Zweck und die Organisation der Vereinsarbeit und der durchführenden Gremien. Ihr Gemeinschaftsgesetz beschreibt die Struktur Ihres Vereins und ist das Handwerkszeug des Vorstandes bei der Führung Ihrer Gruppierung.

Ihre Satzung muss den Mindestanforderungen des BGB (§§ 56-60) genügen, um als Verein allgemein- und vereinsrechtlich anerkannt zu werden. Ihre Rechtsfähigkeit nach § 21 BGB und die anzuerkennende Gemeinnützigkeit hängen davon ab.  

Nach §§ 57 Absatz 1 und 58 BGB muss Ihre Satzung zur Rechtsfähigkeit folgende Mindestregelungen enthalten:

  • Vereinsname
  • Vereinssitz
  • Vereinszweck
  • Gründungsziele (Vereinsregister, Gemeinnützigkeit)
  • Bestimmungen über den Ein- und Austritt von Mitgliedern
  • Beitragszahlungsregelungen
  • Bildung und Wahl des Vereinsvorstandes
  • Voraussetzungen und Formen der Einberufung und Durchführung von Mitgliederversammlungen
  • Beurkundung gefasster Beschlüsse

Eine Mustersatzung sollte für Ihren Verein nicht übernommen werden. Jeder Verein hat seine Besonderheiten. Diese müssen rechtsabsichernd und detailliert in Ihre Satzung aufgenommen werden.

  • Finanzrechtliche Besonderheiten
  • Organisatorische Besonderheiten
  • Mitgliedschaften in Verbänden und Organisationen
  • Ermächtigungsgrundlagen für den Erlass und die Durchführung satzungserweiternder Vereinsordnungen (die Satzung regelt die Grundlagen für die Ordnungen, nicht umgekehrt!)

Jeder Verein ist individuell und bedarf einer individuellen Satzung. Bauen Sie alles individuell Wichtige Ihrer Gemeinschaft in Ihre Satzung ein. Je weniger Ratlosigkeit entsteht im Eventualfall. 

Vor der "Absegnung" der Satzung durch Ihre Mitgliederversammlung sollten Sie Ihre erarbeitete Gemeinschaftsverfassung fachkundigen Juristen, dem Amtsgericht und dem Finanzamt vorstellen. Die Ratschläge und folgenden Korrektive geben Ihrer noch lückenhaften Satzung optimale Rechtssicherheit.

Überprüfen Sie später Ihre Satzung von Zeit zu Zeit, ob sie mit der aktuellen Entwicklung Ihres Vereins Schritt hält. Falls Anpassungen zur bleibenden allseitigen Rechtssicherheit nötig sind, müssen Sie Satzungsänderungen durchführen und von der Vereinsmitgliederversammlung legitimieren lassen.

Bei Nachlässigkeiten in der Satzungsanpassung können Vorstandsbeschlüsse und Mitgliederversammlungsbeschlüsse rechtlich unwirksam sein. Dadurch kann es zu ernsthaften Problemen in Ihrem Vereinsleben kommen.