Vereinsrecht: Der Vorstand vor Gericht

Laut Vereinsrecht vertreten Sie als Rechtsvorstand die Interessen des Vereins auch vor Gericht. Ob Sie bei Rechtsstreitigkeiten persönlich oder gemeinschaftlich eine Aktie daran haben oder nicht.

Kein Verein, erst recht kein Vorstand, möchte in negativer Weise mit dem Gesetz konfrontiert werden. Es kann aber vorkommen, dass Ihre Gemeinschaft als Angeklagter vor dem Richter steht. Nach dem allgemeinen und Vereinsrecht müssen die Mitglieder des gewählten Rechtsvorstandes die gerichtlichen Rechte und Pflichten ihrer Personenvereinigung wahrnehmen.

Vor Gericht vertritt der Vorstand den Verein
In gerichtlichen Verhandlungen gegen Ihren Verein tritt Ihr nach dem Vereinsrecht bestellter Vorstand als Vertreter des Vereins auf. Natürlich als Fürsprecher, nicht als Gegner! Sie können daher nicht als Zeuge vernommen werden, sondern nur als Partei gemäß §§ 445 ff. (Vernehmung des Gegners, Beweisantritt) der Zivilprozessordnung. Das Gericht bestimmt ob alle oder nur einzelne Vorstandsmitglieder vernommen werden.

Auch in einem gerichtlichen Verfahren nach einer festgesetzten Geldbuße gemäß § 30 Abs. 1 (Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen) des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird der belangte Verein durch seinen Vereinsrecht legitimierten Vorstand vertreten. 

Wird gegen Ihren Verein eine Zwangsvollstreckung betrieben, nach § 807 (Eidesstattliche Versicherung) der Zivilprozessordnung, oder ist Ihr Verein zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verurteilt worden, nach §§ 889 ff. (Eidesstattliche Versicherung nach bürgerlichem Recht) der Zivilprozessordnung, muss Ihr vereins- und rechtsvertretender Vorstand als Vertretungsorgan diese Versicherung abgeben. Bei einem Mehrpersonen-Vorstand müssen alle Vorstandsmitglieder gemäß der Satzung und dem Vereinsregister mitwirken.