Vereinsrecht: Der Idealverein

Gemäß des Vereinsrechts ist der Idealverein die typische und am häufigsten vorkommende Form einer organisierten Gemeinschaft in der hiesigen Vereinslandschaft. Als Ideal wird im Begriff Idealverein die Verfolgung ideeller Zwecke statt materieller Ziele bezeichnet.

Rechtsbegriffe sind oft sehr abstrakt und beim ersten Hören gedanklich schwer zu orten. Auch der Begriff Idealverein ist nicht leicht einzuordnen. Was hat ein Ideal mit Ihrem Verein zu tun? Bezeichnet der Begriff Ideal an dieser Stelle eine anzustrebende Vollkommenheit Ihres Vereins, wie auch immer? Das weniger. Im Wirtschafts- und Vereinsrecht wird damit der selbstlose Zweck Ihrer Gemeinschaft bezeichnet. Das als höchsten gemeinschaftlichen Wert erkannte Ziel.

Ein Idealverein ist nach dem Vereinsrecht ein Zusammenschluss,

  • der mehrere Personen unter einem Vereinsnamen beherbergt.
  • der freiwillig und dauernd formiert ist.
  • der einen Vorstand hat.
  • der unabhängig vom Wechsel der Mitglieder besteht.
  • der körperschaftlich organisiert ist.
  • der einen gemeinschaftsfördernden, ideellen Zweck hat.
  • der nicht auf die Erzielung von Gewinn ausgerichtet ist.
  • der nicht primär die wirtschaftlichen Belange seiner Mitglieder fördert.
  • der nicht als Hauptzweck das Anbieten wirtschaftlicher Leistungen und Waren ansieht.
  • der seinen Mitgliedern keine unentgeltlichen Leistungen zukommen lässt.
  • der seine Mitarbeiter nicht unangemessen hoch bezahlt.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist es einem Idealverein gestattet, in einem gewissen Umfang wirtschaftlich tätig zu werden. 

Rechtsgrundsätze eines Idealvereins im Vereinsrecht

  • Die Formierung ist als rechtsfähiger oder nicht rechtsfähiger Verein möglich.
  • Bei einer Rechtsfähigkeit ist die Eintragung in das Vereinsregister zwingend.
  • Erfüllung der Voraussetzungen zur Erlangung der Gemeinnützigkeit (wichtig  für die Steuerbefreiung und -ermäßigung, Ausstellungsberechtigung von “Spendenquittungen“).
  • Die gemeinnützige Einstufung ist nur bei gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Vereinszwecken möglich.
  • Der Vereinszweck muss selbstlos sein, ausschließlich und unmittelbar verfolgt werden und in der Satzung festgeschrieben sein.
  • Die tatsächlich verfolgten Ziele müssen mit dem Satzungszweck übereinstimmen.
  • Verfolgt ein rechtsfähiger Verein über das gestattete Maß wirtschaftliche Ziele, kann die Rechtsfähigkeit aberkannt werden.