Vereinsrecht: Das Stimmrecht der Mitglieder

Das Vereinsrecht regelt die Entscheidungsformen Ihrer Vereinsmitglieder. Wer in Ihrer Gruppierung was, wann und wie zu sagen hat, bestimmen die Satzung und die Geschäftsordnung. Gestalten Sie das Stimmrecht Ihrer Gemeinschaft aus einer konstruktiven Mischung basisdemokratischer Mitbestimmung der Mitglieder und der fachlichen Kompetenz der Vereinsengagierten und des Vereinsvorstandes.

In Ihrem ehrenamtlich geführten Verein wird sich kein Mitglied dirigistischer Willkür des Vereinsvorstandes, von Interessengruppen oder gar großsprecherischer “Alphatiere“  unterwerfen. In einer freiwillig kooperierenden Gemeinschaft besteht kein Abhängigkeitsverhältnis und es zählt nicht das Recht des Stärkeren.

Lösungen des Vereinsrechts
Andererseits sind die vom “Volk“ gewählten oder bestellten Vereinsengagierten keine Marionetten, die Gruppierungsentscheidungen akzeptieren und umsetzen müssen und im Negativfall ihre Köpfe hinhalten. Das Vereinsrecht hält einfache Lösungen parat: die Regelung des Mitbestimmungsrechts in den Gemeinschaftsgesetzen.

Freiwilliges, persönlich und materiell voneinander unabhängiges Zusammenleben ist die schönste aber auch schwierigste Gemeinschaftsform unter den Menschen. Dieser Leitsatz zieht sich wie ein roter Faden durch Ihr Vereinsleben. Manchmal verheddert sich das immer weiter rollende Wollknäuel in den menschlichen Schwächen Ihrer Mitglieder. Dann müssen Sie mit den Werkzeugen des Vereinsrechts die entstandenen destruktiven Knoten entwirren.

Zum Vereinsrecht gehört das Mitbestimmungsrecht
Installieren Sie im Vereinsrecht Ihrer Gruppierung ein ausgewogenes Mitbestimmungsrecht. Entscheidungen, die alle Mitglieder angehen (beispielsweise individuelle finanzielle und ideelle Belastungen) müssen auch von allen Mitgliedern bestimmt werden. Spezifischere Abstimmungen, die Fachwissen voraussetzen und natürlich von Vorteil für die Gemeinschaft sein müssen, können von kleineren Kreisen getroffen werden.

Jedes Vereinsmitglied hat in seinem Verein Rechte und Pflichten. Zu den unumstrittenen Grundrechten zählt das individuelle Stimmrecht.

Hinweise zum Stimmrecht

  • Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben.
  • Es zählt eine Stimme gleich ein Vereinsmitglied.
  • Bei Verhinderung kann das eigene Stimmrecht mit schriftlicher und  unterschriebener Vollmacht an ein anderes Vereinsmitglied übertragen werden.
  • Bei besonders wichtigen Abstimmungen ist bei Verhinderung und entsprechender Sicherung des Vorganges im Abstimmungsvorfeld die Wahrnehmung des persönlichen Stimmrechts  in schriftlicher bzw. brieflicher Form möglich.

Grundsätzlich ist die Sonderstellung des von den Mitgliedern gewählten Rechtsvorstandes nach § 26 BGB. Dieser trägt vereins- und allgemeinrechtlich die alleinige Verantwortung für alle rechtsgebundenen zu treffenden und getroffenen Entscheidungen nach außen. Kein Rechtsvorstandsmitglied trägt Abstimmungen, die mit seiner Freiwilligkeit des Ehrenamtes persönliche Nachteile mit sich bringen.

Wiederum ist dieser Fakt kein Freibrief für den Rechtsvorstand, um bei der Lenkung der Vereinsgeschicke rechtsungebundene Engagierte und die Mitgliederbasis außen vor zu lassen.

Je detaillierter Sie das Stimmrecht Ihrer Vereinsmitglieder in Ihrer Satzung und Geschäftsordnung benennen, desto weniger “Palaver“ wird in Ihren Entscheidungsgremien entstehen. Mit dem Vereinsbeitritt verpflichtet sich jedes Mitglied zur Anerkennung der Gemeinschaftsgesetze!