Vereinsvorstand wählen: Was müssen Sie beachten?

Sie möchten in Ihrem Verein einen Vereinsvorstand wählen? Wahlen sind nicht gleich Wahlen. Sie schauen in jedem Verein anders aus. Wieso das so ist, wer gewählt werden kann und ab wann eine Person in ihr Amt gewählt worden ist, erfahren Sie in diesem Artikel.

Die Prozedur der Wahl eines Vereinsvorstandes ist im Vereinsrecht und in der eigenen Vereinssatzung geregelt. Eigentlich findet man in den deutschen Gesetzen, das Vereinsrechts wird vom BGB geregelt (Bürgerliches Gesetzbuch zurückgegriffen), nicht sonderlich viel zu unseren Wahlen.

Das BGB besagt lediglich, dass es eine absolute Mehrheit geben muss, also der Gewählte benötigt mehr als 50%, um in sein Amt gewählt zu werden. Es besagt auch, dass es nur zwei Arten von Stimmen gibt, ja oder nein. Enthaltungen werden bei der Auswertung dagegen nicht mitgezählt. Im Prinzip sind damit die wichtigsten Punkte schon im Vereinsrecht für Vorstandswahlen erklärt.

Die Vereinssatzung – Der Schlüssel jeglicher Organisation

Und wieder einmal müssen wir für den Rest auf die Vereinssatzung zurückgreifen. Umso genau diese ist, desto besser für Ihren Verein. Wir sind jedoch an einem Punkt angekommen, wo es recht kompliziert werden kann. Denn nun darf Ihr Verein selber entscheiden, was in der Satzung steht und wie die Wahlen geregelt sind.

Sind die Bestimmung sehr streng bzw. nicht gut durchdacht, kann es dazu führen, dass der Verein im Fall der Fälle nicht rechtzeitig auf Unvorhergesehen reagieren kann und somit nicht mehr die nötige Flexibilität aufweist, um das Tagesgeschäft zu bewältigen. Sie sollten sich daher viel Mühe geben, wenn Sie die Wahlstatuten zusammenstellen.

Wer kann zum Vereinsvorstand gewählt werden?

Sie können in Ihrer Satzung festlegen, wer gewählt werden darf. Dabei können selbst Nicht-Mitglieder oder sogar Minderjährige in den Vorstand gewählt werden. Natürlich nur, wenn es Ihre Satzung so vorsieht bzw. nicht vorsieht. Auch der Zeitpunkt, bis wann Mitglieder zur Wahl eingereicht werden können, kann bestimmt werden. Wenn es nicht anders festgelegt ist, ist es auch möglich, dass Mitglieder noch während der Mitgliederversammlung zur Wahl vorgeschlagen werden können.

Einzel- oder Blockwahl

Auch in der Form der Wahl ist Ihr Verein frei. In der Regel wird die Einzelwahl angewendet. D. h. nur eine Person ist für die den Vorstandsposten vorgeschlagen. Es geht jetzt nur noch darum, ob diese Person die Mehrheit hinter sich hat. Eine Blockwahl dagegen, also eine Wahl mehrerer Personen, muss explizit in der Vereinssatzung geregelt sein.

Sie können jedoch so lange wählen wie Sie möchten. Wenn der Gewählte der Wahl nicht zustimmt, ist der ganze Prozess unwirksam. Sie können ja niemanden in ein Amt zwingen.

Bildnachweis: Christian Schwier / stock.adobe.com