Andererseits gilt auch: Gerade wenn es sich um Veranstaltungen mit Kindern handelt, ist besondere Aufmerksamkeit geboten. So unterstellen die Richter des Sächischen Oberlandesgerichts schon eine Haftung des Hallenbetreibers (ggfs. des Vereins), wenn zum Beispiel bei einem Turnier mit Kindern und/oder Jugendlichen keine Kontrolle des Verhaltens der Zuschauer und Kinder erfolgt, beispielsweise durch den Hausmeister. So müsse der Betreiber der Halle wissen, dass gerade eine Tribüne eine objektive Gefahrenstelle für all diejenigen darstellt, die sich darunter aufhalten können. Zumal gerade für Kinder solcher Klettermöglichkeiten naturgemäßt sehr verlockend sind.
Genau aus diesem Grund müssen Sie als Verein genau aufpassen, um nicht in Haftung genommen zu werden. Das heißt: Stellen Sie immer jemanden ab, der darauf Acht gibt, dass Kinder nicht in den verbotenen Bereich gelangen und dort herumturnen.