Unfall bei Turnier: Wann wird der Verein in Haftung genommen?

Ein Kind klettert während eines Sportturniers unter der Zuschauertribune herum. Dort turnt es am Gestänge der Tribüne herum, stürzt und verletzt sich schwer. Kann nun der das Turnier ausrichtende Verein in Haftung genommen werden oder nicht? Darüber hatte das Sächische Oberlandesgericht zu entscheiden.
Die Richter kommen in ihrem Urteil (Az. 4 UH 711/03-196) zunächst zu der Entscheidung, dass auch beim Verein die Haftung liege, aber nicht allein. Denn auch der Eigentümer und Betreiber der Halle stehe in der Pflicht, eine gefahrlose Nutzung zu gewährleisten. Allerdings gebe es hierbei "natürliche" Grenzen, schließlich kann in keinem Gebäude Gefahrlosigkeit hergestellt werden.

Andererseits gilt auch: Gerade wenn es sich um Veranstaltungen mit Kindern handelt, ist besondere Aufmerksamkeit geboten. So unterstellen die Richter des Sächischen Oberlandesgerichts schon eine Haftung des Hallenbetreibers (ggfs. des Vereins), wenn zum Beispiel bei einem Turnier mit Kindern und/oder Jugendlichen keine Kontrolle des Verhaltens der Zuschauer und Kinder erfolgt, beispielsweise durch den Hausmeister. So müsse der Betreiber der Halle wissen, dass gerade eine Tribüne eine objektive Gefahrenstelle für all diejenigen darstellt, die sich darunter aufhalten können. Zumal gerade für Kinder solcher Klettermöglichkeiten naturgemäßt sehr verlockend sind.

Genau aus diesem Grund müssen Sie als Verein genau aufpassen, um nicht in Haftung genommen zu werden. Das heißt: Stellen Sie immer jemanden ab, der darauf Acht gibt, dass Kinder nicht in den verbotenen Bereich gelangen und dort herumturnen.