von experto.de Redaktion, veröffentlicht in Verein
Satzungsänderung oder Zweckänderung?
Eine Zweckänderung liegt dann vor, wenn statt der bisher in der Satzung festgelegten Ziele andere angestrebt werden sollen oder eine bislang untergeordnete Aufgabe der Hauptzweck des Vereins werden soll. Ebenfalls um Zweckänderungen handelt es sich, wenn
Achtung: Auch eine Satzungsänderung, die die für eine Zweckänderung gesetzlich erforderliche Einstimmigkeit modifiziert, um eine Zweckänderung durchführen zu können, stellt an sich bereits eine Zweckänderung dar.
Möchten Sie also beispielsweise die gesetzliche Regelung in der Vereinssatzung so abändern, dass für eine Zweckänderung schon eine Zweidrittelmehrheit ausreicht, dann ist diese Änderung schon eine Zweckänderung, der alle Vereinsmitglieder zustimmen müssen.
Für eine Zweckänderung genügt die Zustimmung aller bei der Hauptversammlung anwesenden Mitglieder nicht - alle Vereinsmitglieder müssen einer Zweckänderung zustimmen. Nicht anwesende Mitglieder müssen - so will es das Gesetz - schriftlich und ggf. nachträglich abstimmen.
Diese Regelungen gelten bei einer Satzungsänderung
Bei einer Satzungsänderung sind die Bestimmungen nicht so strikt wie bei einer Zweckänderung, aber auch hier sind die Regelungen des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zu beachten. Die Satzung kann grundsätzlich frei abgeändert werden, aber auch hier gibt es Ausnahmen:
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| Handbuch für den VereinsVorsitzenden | Verein & Vorstand aktuell | Praxishandbuch Sozial Management |
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