Rechenschaftsbericht: Einsichtnahme rechtssicher regeln

Den Rechenschaftsbericht gibt der Vereinsvorstand bei der Mitgliederversammlung für das abgelaufene Geschäftsjahr ab. Meist fehlen aber ein paar Mitglieder bei der Versammlung, denen der Rechenschaftsbericht dann später zugänglich gemacht werden muss. Ein Verein darf Einsicht in die Vereinsunterlagen nicht verweigern.

Rechenschaftsbericht muss zur Verfügung gestellt werden
Der Rechenschaftsbericht gehört zu den "öffentlichen" Unterlagen des Vereins, beispielsweise zusammen mit den Protokollen der Mitgliederversammlungen. Das bedeutet, dass die Mitglieder ein Einsichtsrecht haben. Der Verein ist nicht befugt, den Mitgliedern außerhalb der Mitgliederversammlungen Vereinsunterlagen vorzuenthalten (Amtsgericht Wiesbaden, Az. 91 C 7358/09).

Rechenschaftsbericht: Verschiedene Arten der Einsichtnahme
Damit die Mitglieder von ihrem Einsichtsrecht Gebrauch machen können, gibt es verschiedene Möglichkeiten:

  1. Rechenschaftsbericht per Mail zuschicken
  2. Rechenschaftsbericht gegen Kostenerstattung zuschicken.
  3. Rechenschaftsbericht bei einem Vorstandsmitglied hinterlegen, bei dem das Mitglied Einsicht nehmen kann, eine Abschrift erstellen oder auf eigene Kosten Kopien anfertigen.
  4. Rechenschaftsbericht in der Vereinsgeschäftsstelle hinterlegen, Einsichtnahme während der Geschäftszeiten.

Die "öffentlichen" Unterlagen des Vereins sollten Sie in der Vereinsgeschäftsstelle, dem Vereinsbüro oder bei einem Vorstandsmitglied zur Einsicht hinterlegen, und bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung darauf hinweisen. So gewährleisten Sie, dass für alle Mitgliedern eindeutig ist, wie die Einsichtnahme erfolgen kann.