Personenrecht im Verein

Das Personenrecht ist bei der Veröffentlichung von Fotos der Vereinsmitglieder von Ihnen zu beachten. Wenn es auch schwerfällt dieses zu glauben, selbst innerhalb der Vereinsaktivitäten haben Ihre Vereinsmitglieder persönliche Rechte, die sie bei eigenem Interesse anwenden können.

Ein Foto Ihrer Vereinsaktivitäten zur Veröffentlichung in der Regionalzeitung oder anderen publizistischen Medien ist schnell gemacht und dient auch der weiteren Popularisierung Ihres Vereins. Dabei wird oft vergessen, dass vor der Veröffentlichung von Personenbildnissen das Personenrecht zu beachten ist.

Das Personenrecht, bezüglich der Abbildung und Veröffentlichung einer Person, wird durch die §§ 22-24 des Kunsturhebergesetzes (KUG) von 1907 geregelt.

Es gibt zwei Rechtsfelder des Personenrechts am eigenen Bild:

  1. Die Aufnahme des Bildes betrifft das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
  2. Die Verbreitung des Bildes betrifft das Recht am eigenen Bild.

Beachtenswertes zur Gewährleistung des Personenrechts am eigenen Bild:

  • Bildveröffentlichungen sind nur mit Einwilligung des Abgebildeten gestattet.
  • Die Einwilligung muss vor der Abbildung und Veröffentlichung vorliegen.
  • Bei Minderjährigen erteilen die Erziehungsberechtigten die Einwilligung.
  • Hat ein Abgebildeter eine bezügliche Entlohnung erhalten, gilt diese als Einwilligung.
  • Als stillschweigende Zustimmung gilt, wenn beispielsweise Vereinsangehörige für eine Abbildung und Veröffentlichung im Vereinsinteresse durch den Vorstand über Zweck, Art und Umfang informiert werden und kein Widerspruch erfolgt.
  • Personenabbildungen zu Werbezwecken oder anderen kommerziellen und materiellen Zwecken bedürfen der unbedingten Zustimmung des Abzubildenden und zu Veröffentlichenden.

Ausnahmen in der Gewährleistung des Personenrechts am eigenen Bild:

  • Personen der Zeitgeschichte
  • Abbildungen, auf denen Personen als Beiwerk erscheinen
  • Abbildungen von Personen auf Versammlungen und sonstigen Massenveranstaltungen
  • Abbildungen, bei denen die Veröffentlichungsfreiheit überwiegt (Verhältnis Publikumsinteresse zum Selbstbestimmungsrecht)

Rechtsfolgen bei Verstößen der Gewährleistung des Personenrechts am eigenen Bild:

  • Unterlassungsklage
  • Geldstrafe
  • Schmerzensgeld
  • Freiheitsstrafe

Absicherung des Vereins zur Gewährleistung des Personenrechts am eigenen Bild:

  • Schriftliche Einwilligung des Abzubildenden vor einer Abbildung und Veröffentlichung.
  • Hinweis im Aufnahmeantrag über mögliche Abbildungen und Veröffentlichungen im Rahmen der Vereinsaktivitäten.
  • Einholen einer bezüglichen und pauschalen Bereitschaft jedes Mitgliedes zur Einwilligung, mit dem Hinweis die Einwilligung jederzeit widerrufen zu können.