Nutzen Sie die Idee der Mitgliedschaft auf Probe im Verein

Viele Vereine klagen über Mitgliederschwund und die mangelnde Bereitschaft von Bürgern, Mitglied im Verein zu werden. Nicht immer spielt der Beitrag eine Rolle, sondern die Verpflichtung, die mit einer Mitgliedschaft einhergeht. Eine Lösung wäre eine Mitgliedschaft auf Probe, die beiden Seiten – dem neuen Mitglied und dem Verein – dient.

Sich für ein Vereinsprojekt zu begeistern, ist eine Sache, sich aber dauerhaft an einen Verein zu binden, eine ganz andere. Gerade Gesangsvereine wissen ein Lied davon zu singen. Der Zulauf zu Projektchören, die sich auf einen einzigen Auftritt zu einem bestimmten Anlass vorbereiten, ist enorm. Aber die meisten Sänger springen nach Ende des Projekts wieder ab. Hier wird im weitesten Sinne bereits eine Probemitgliedschaft betrieben. 

Gastmitgliedschaft bei politischen Parteien

Parteien bieten eine Mitgliedschaft auf Probe schon längere Zeit an und erheben während des Zeitraums auch nur einen geringeren Mitgliedsbeitrag. Die sozialdemokratische Partei Deutschlands, die SPD, nennt das Gastmitgliedschaft. Einen Haken hat diese Probemitgliedschaft allerdings: Man hat weder ein Vorschlags- noch Antragsrecht, noch darf man bei Parteiwahlen in eine Funktion gewählt werden und hat auch selbst kein Wahlrecht innerhalb der Parteigliederungen.  

Landesgerichtsurteil bestätigt: Probemitgliedschaft ist zulässig

Wie das Bayerische Oberlandesgericht im Oktober 2000 urteilte, ist eine Mitgliedschaft auf Probe im Verein grundsätzlich möglich, aber nur dann, wenn die Mitgliedschaft auf Probe in der Satzung geregelt ist. Wörtlich heißt es in dem Urteil:

„Aus der Vereinssatzung muss sich mit hinreichender Bestimmtheit ergeben, wie sich der Ein- und Austritt eines Mitglieds in den Verein vollzieht; ferner muss eine etwaige Beitragspflicht dem Grunde nach festgelegt werden.“

Satzung regelt die Mitgliedschaft auf Probe

Wenn ein Verein plant, eine Probemitgliedschaft einzuführen, muss der Vorstand eine Satzungsänderung vorbereiten. Darin muss festgelegt werden, welche Rechte und Pflichten die Probemitglieder haben, wenn sie von denen der ordentlichen Mitglieder abweichen sollen. Fehlen diese Vorgaben, hat ein Probemitglied die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Vollmitglied. Die wichtigsten Punkte sind:

  • Die grundsätzliche Regelung, dass im Verein eine Probemitgliedschaft möglich ist.
  • Wie und ab wann die Probemitgliedschaft beginnt.
  • Wie und wann die Probemitgliedschaft endet.
  • Wer über die Weiterführung der Mitgliedschaft nach der Probezeit entscheidet.
  • Die Beitragshöhe der Mitglieder in der Probezeit.

Für den Verein hat das den Vorteil, bereits in der Satzung zu regeln, was mit einem Probemitglied geschieht, wenn es sich nicht in die Gemeinschaft integriert. Eine ordentliche Mitgliedschaft vom Verein aus zu kündigen, ist nahezu unmöglich, wenn es sich nicht um schwer wiegende Vergehen handelt. Für das Probemitglied ist es eine Chance zu testen, ob der Verein das Betätigungsfeld und Angebot hat, was den eigenen Wünschen entgegenkommt.

Wenn nicht, hat man weder viel Geld noch Zeit in die Mitgliedschaft investiert.

Die Vereinsmitgliedschaft zieht Rechte und Pflichten nach sich, auch dann, wenn man sie kündigen will. Lesen Sie hierzu auch folgende Artikel: