Nach drei Jahren verjähren Vereinsbeitragsrückstände

Achten Sie beim Eintreiben länger ausstehender Mitgliedsbeiträge auf die Einhaltung gesetzlicher Fristen. Das Bürgerliche Gesetzbuch gibt die Zeitdauer bis zur Beitragsverjährung vor.

Mitgliedsbeiträge sind ein Einnahmen-Grundpfeiler in Ihren Vereinsfinanzen. Unter den Mitgliedern gibt es immer wieder „Schwarze Schafe“, die beim Nehmen das Geben vergessen, oder kommen und gehen wann es ihnen passt. Wenn Sie beim Einfordern der Beitragszahlungen nicht rigoros vorgehen, bauen sich schnell größere Außenstände auf. Und eine Vereinsbeitragsverjährung kann Ihre berechtigten Forderungen in Schall und Rauch auflösen.

Die Grundlagen Ihrer Vereinsbeiträge müssen in Ihrer Satzung und in Ihrer Beitragsordnung klar formuliert sein. Daraus resultieren auch die Fälligkeiten, an die sich Ihre Vereinsmitglieder zu halten haben.

Bei mehrjährigen Beitragssäumnissen regelt allgemeinrechtlich § 195 des BGB eine Beitragsverjährung:

  • Mitgliedsbeiträge unterliegen einer regelmäßigen Verjährung von drei Jahren.
  • Der Beginn der Verjährungsfrist startet mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
  • Beispiel: Wird der Mitgliedsbeitrag für das Jahr 2005 (zum Jahresbeginn) fällig, beginnt die Verjährungsfrist am 01.Januar 2006. Der Zahlungsanspruch ist somit am 01.Januar 2009 verjährt.

Achten Sie auch auf eine zeitliche und nachvollziehbare Regelung bei Vereinsaustritten (schriftlich mit Datum) für den Abschluss von Beitragszahlungen. Sie vermindern dadurch Verjährungsrisiken.

  • Ohne Beitragsabschluss kein Vereinsaustritt!
  • Unbegründet und länger fernbleibende Vereinsmitglieder ohne satzungsgemäßen Austritt gelten weiter als beitragspflichtig. Aus der Verantwortung gegenüber den regelmäßig zahlenden Mitgliedern.