Impressumspflicht bei Facebook auch für Vereine

Soziale Netzwerke wie Facebook sind heutzutage ein wichtiges Marketinginstrument für die Unternehmensdarstellung und Präsentation einer Organisation. Viele Vereine nutzen Facebook für die Einrichtung einer Fanseite, um medial gut aufgestellt zu sein. Aber aufgepasst: Vereine und Verbände unterliegen bei der Veröffentlichung einer Facebook-Seite der Impressumspflicht bei Facebook.

Heute kommt kein Verein mehr um eine eigene Internetseite herum, damit er seine Aktivitäten einer breiten Öffentlichkeit präsentieren kann. Dabei darf der Webmaster nicht versäumen, die rechtlichen Vorgaben einzuhalten. Die werden beispielsweise im § 5 des Telemediengesetzes (TMG) geregelt, der eine Impressumspflicht auch bei Facebook vorschreibt.

Schon eine stichprobenhafte Kontrolle von Webseiten und Facebook-Fanseiten zeigt, dass die gesetzlichen Vorgaben meist nicht eingehalten werden. Webmaster, die mit Euphorie eine Vereinsseite pflegen, aber durch pure Unkenntnis den gesetzlichen Vorgaben nicht nachkommen, setzen sich dem Risiko einer Abmahnung aus.

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Impressumspflicht nach § 5 TMG auch bei Facebook

Laut einem Urteil des Landgerichts Aschaffenburg gilt eine Impressumspflicht auch beim Auftritt eines Vereins oder Verbandes in sozialen Netzwerken wie Facebook. Die Konkurrenz ist groß und geht nicht immer milde mit Mitbewerbern um. So geschehen in einem Fall, der beim Landgericht Aschaffenburg eine richterliche Entscheidung herbeigeführt hatte.

Hier war ein Verein mit einer einstweiligen Verfügung überzogen worden, weil er es bei seinem Facebook-Auftritt versäumt hatte, die im § 5 TMG vorgeschriebenen Pflichtangaben einzusetzen. Der Kläger hatte wettbewerbswidriges Verhalten moniert und die Auffassung vertreten, dass ebenso wie für die geschäftliche Nutzung von Seiten in sozialen Netzwerken auch für Vereine eine Impressumspflicht bei Facebook besteht.

Das Landgericht am nördlichsten Zipfel Bayerns hatte ihm recht gegeben. 

Link zur eigenen Webseite im Facebook-Profil reicht nicht aus

Gut gemeint ist nicht gleichzeitig auch gemacht. Die Konsequenz aus dem Aschaffenburger Urteil ist eindeutig. Verantwortliche von Vereinen und Verbänden sollten sich Folgendes hinter den Spiegel klemmen: Wenn ein eigener Auftritt in einem sozialen Netzwerk zu Marketingzwecken umgesetzt wird, muss der Verein darauf achten, dass in dem Auftritt eine umfassende Anbieterkennung nach § 5 TMG enthalten ist.

Es genügt nicht, wenn im Profil des sozialen Netzwerkes ein Link auf die Webseite des Vereins führt. Die Lösung ist relativ unkompliziert umzusetzen. Im Facebook-Profil sollte die Bezeichnung "Impressum" oder "Wir über uns" aufgenommen werden und mit den erforderlichen Daten bestückt sein:

  • Betreiber der Website: Name des Unternehmens oder im Falle einer natürlichen Person als Betreiber die Angabe des Namens (Vor- und Nachname)
  • Adresse: Hierzu zählen der Name des Verein und die Anschrift, bzw. der Vereinssitz. Postfächer sind als Adressangabe nicht ausreichend. Im Impressum sind vollständige Adressdaten gefordert, um der Impressumspflicht bei Facebook zu genügen.

Impressumspflicht nicht nur für Unternehmen und Onlineshops

Es ist ein Irrglaube, dass nur Webseiten von Unternehmen oder Onlineshops ein Impressum benötigen. Das hat in der Vergangenheit zu einer Lawine von Abmahnungen geführt. Insofern sind Vereine gehalten, nicht nur ihren eigenen Internetauftritt zu überprüfen, sondern auch ihre Präsenz auf den Plattformen sozialer Netzwerke.

Die Definition im Telemediengesetzes  ist nämlich "geschäftsmäßig" und nicht "gewerblich" oder "geschäftlich." Geschäftsmäßig ist "jede nachhaltige Tätigkeit, egal ob mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht", wie es im § 5 TMG heißt. Es kommt also nicht darauf an, ob die Seite betrieben wird, um damit Gewinne zu erzielen.

Ein Verein, der mit einem Internetauftritt oder einer Facebook-Fanseite seine Nachhaltigkeit anstrebt, muss also auch die Impressumspflicht erfüllen.

Quelle: LG Aschaffenburg, Urteil v. 19.08.2011, Az. 2 HK O 54/11

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