von experto.de Redaktion, veröffentlicht in Verein
Muss die Haftpflichtversicherung zahlen? Die Klage
Der Beklagte gab an, beide Spieler seien nach dem Ball gelaufen, er habe den Ball zuerst erreicht und abgespielt, dann erst habe der Kläger sein Bein nach dem Ball ausgetreckt. Dadurch kamen beide Spieler zu Fall und der Kläger brach sich das Bein. Der Schiedsrichter bestätigte diese Schilderung. Beide Parteien hätten fair gespielt - hätte der Beklagte gegrätscht, wie es der Kläger behauptete, hätte er ein Foul gepfiffen.
Bundesgerichtshof: Haftpflichtversicherung muss nicht zahlen
Der verletzte Spieler klagte trotzdem auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Weiterhin wollte er, dass die Haftpflichtversicherung des Beklagten auch für alle Spätfolgen der Verletzung aufkommen werde. Der Bundesgerichtshof (BGH) wies die Klage ab, mit der Begründung, dass es bei einem sportlichen Zweikampf passieren könne, dass die Spieler zu Fall kommen.
Dadurch allein werde noch kein Sorgfaltspflichtverstoß ausgelöst. In anderen Worten: Durch eine solche Situation werden keine Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche ausgelöst. Ob eine Haftpflichtversicherung des Gegners besteht oder nicht ist unerheblich (BGH vom 27.10.2009, Az. VI ZR 296).
Eine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB kann dann ausgelöst werden, wenn ein Sportler schuldhaft gegen die Regeln des "sportlichen Wettkampfs" verstößt, in anderen Worten: Durch ein grobes bzw. absichtliches Foul. Ein grobes Verschulden oder Vorsatz muss folglich vorliegen, damit die Haftpflichtversicherung zum Tragen kommen kann. So lange es Zeugen (Beispiel: Schiedsrichter) gibt, die bestätigen können, dass ein Unfall nicht durch grobe Unsportlichkeit ausgelöst wurde, ist eine derartige Schadenersatzklage schnell wieder vom Tisch.
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