Gleichbehandlungsgesetz: Auswirkungen in der Vereinsarbeit

Zukünftig sind Ungleichbehandlungen auf Grund von Geschlecht, sexueller Identität, Behinderung, Religion und Weltanschauung, Alter, Rasse und ethnischer Herkunft ausdrücklich verboten. Das betrifft sowohl die Aufnahme von Vereinsmitgliedern – als auch die Vereinsmitarbeiter. Erlaubt sind nur noch sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlungen (z.B. Regelungen des Mutterschutzes) und solche, die ausdrücklich dazu dienen, Diskriminierungen zu verhindern bzw. auszugleichen, etwa Frauenquoten.
Fühlt sich ein Vereinsmitglied diskriminiert, kann es zukünftig vor Gericht klagen. Fatal: Das Gesetz kehrt die Beweislast um. Das heißt, nicht das Mitglied muss beweisen, dass es tatsächlich diskriminiert worden ist – sondern der Verein, das er nicht diskriminiert hat. 
  
Vereinsmitarbeiter müssen auch davor geschützt werden, von Kollegen benachteiligt zu werden. Das heißt: Es müssen arbeitsrechtliche Maßnahmen ergriffen werden, den Übeltäter zu rügen oder gar abzumahnen. Ansonsten kann der Vereins-Arbeitnehmer den Verein auf Schadenersatz verklagen.

Bei Neueinstellungen muss unbedingt darauf geachtet werden, (vermeintliche) Benachteiligungen in folgenden Bereichen zu vermeiden:

  • Auswahlkriterien bei Einstellungen, Einstellungsbedingungen und Beförderungen,
  • Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, inklusive dem Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen,
  • Zugang zur Berufsausbildung sowie zur beruflichen Weiterbildung.
Geschützt sind dabei nicht nur Mitarbeiter und Azubis, sondern auch Heim- und Leiharbeiter, die für den Verein tätig sind sowie Bewerber und sogar ehemalige Mitarbeiter (die können bis 6 Monate nach ihrem Ausscheiden klagen).

Sonderfall sexuelle Belästigung
Teilt ein Mitarbeiter mit, dass er sich sexuell belästigt fühlt, müssen sofort geeignete Maßnahmen von der Vereinsführung ergriffen werden, um ihn zu schützen. Sonst darf der Betreffende einfach zu Hause bleiben – und der Verein muss den vollen Lohn weiterzahlen. Den Schadenersatz zahlt er dann zusätzlich.

Das sollten Sie beachten:

  1. Stellen immer geschlechts- und altersneutral ausschreiben. "Trainer (männlich) bis 30 Jahre gesucht" bietet eine große Angriffsfläche für abgelehnte Bewerber(innen). Altersangaben sind nur o.k., wenn ein Mindestalter oder eine bestimmte Mindestberufserfahrung gewünscht sind.
  2. Schulung von Vereinsmitarbeitern aber auch Übungsleitern und Helfern in Sachen Antidiskriminierung. 
  3. Vermeiden aller Ungleichbehandlungen, für die es keinen sachlichen Grund gibt (Beispiel: katholische Kindergärten dürfen auch weiterhin evangelische Bewerber ablehnen).
    Wenn Mitglieder aus dem Verein ausgeschlossen werden oder ein Neuantrag abgelehnt wird, sollte eine schriftliche und gut begründete Aussage formuliert werden, aus der sich zweifelsfrei ergibt, dass zum Beispiel ein Ausländer nicht wegen seiner Herkunft abgelehnt worden ist.
  4. Auswahlkriterien schriftlich festhalten und Unterlagen aufbewahren – vor allem im arbeitsrechtlichen Bereich – (mindestens) 6 Monate lang auf. Hier ist mit den meisten Streitigkeiten zu rechnen.