Gemeinnützigkeit- der Schlüssel zu öffentlicher Anerkennung

Die Gemeinnützigkeit spielt eine herausragende Rolle im Vereinsleben. Erwerben Sie unbedingt die Anerkennung als gemeinnütziger Verein. Sie ermöglichen ihren Finanzen und Aktivitäten den Zugang zu erheblichen öffentlichen Vergünstigungen.

Welche grundlegenden Voraussetzungen muss Ihr Verein erfüllen um den Gemeinnützigkeitsstatus zu erlangen?

Sie müssen Ihr Vereinsleben selbstlos in den Dienst der Allgemeinheit stellen. Sie dürfen keine wirtschaftlichen, auf materiellen Gewinn orientierte, Ziele verfolgen. Nur die Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke sind das Kriterium um anerkannt zu werden.

Was bringt Ihrem Vereinsleben konkret die gemeinnützige Anerkennung ?    

  1. die Berechtigung öffentliche Zuschüsse zu empfangen
  2. größere Sponsoringmöglichkeiten
  3. Befreiungen oder Vergünstigungen öffentlicher Gebühren
  4. Benutzung öffentlicher Einrichtungen zur Durchführung der Vereinsaktivitäten, kostengünstig oder kostenfrei
  5. Berechtigung zur Ausstellung von Zuwendungsbescheinigungen (Einreichung Sponsor, Spender an Finanzamt)
  6. Steuerliche Vergünstigungen und Befreiungen in den ideellen, vermögensverwaltenden und zweckbetrieblichen Vereinsbereichen (Einnahmen: Zuschüsse, Spenden, Eigenkapital) (Ausgaben: Unterhalt des Vereinslebens)
  7. Befreiung von Steuern bis 35000 Euro Jahresumsatz in den zweckbetrieblich geschäftlichen Bereichen (Einnahmen: Feste, Ausschank, Eintrittsgelder,   Fanartikel zur Eigenwerbung, Verkäufe, unterstützend zum Unterhalt des Vereinslebens)
  8. Steuerbefreiung von, dem Vereinsbetrieb dienenden, entlohnten gemeinnützigen Nebentätigkeiten Vereinsengagierter bis 2100 Euro (Übungsleiter, Erzieher, Betreuer, Ausbilder)         

  Das müssen Sie tun um die Gemeinnützigkeit zu erwerben:

  1. Ihr Verein muss eine Vereinsatzung haben, die das Vereinsrecht und das Vereinsleben regelt. (Mustersatzungen gibt es bei Sportbünden, Kulturbünden, Rechtsanwälten oder Notaren).
  2. Für die Beantragung der Gemeinnützigkeit müssen alle Kriterien, die der gemeinnützigen Anerkennung Ihres Vereins bedürfen, klar und unmissverständlich in Ihrer Satzung formuliert sein.
  3. Ihre Satzung muss notariell und gerichtlich beglaubigt sein und Ihr Verein muss in das Vereinsregister eingetragen sein.
  4. Wenn alle Bedingungen erfüllt sind, erteilt Ihnen das Finanzamt den Gemeinnützigkeitsstatus. Maximal für drei Jahre. Die Bescheinigung ist für Ihren Verein der Schlüssel zur öffentlichen Anerkennung.  

Gehen Sie sorgsam mit Ihrem Gemeinnützigkeitsstatus um, er kann Ihnen wieder entzogen werden!

  1. Verfolgen Sie im Vereinsleben nur satzungsgemäße Ziele.
  2. Verwenden Sie Ihre Vereinsfinanzen nur für satzungsgemäße Zwecke.
  3. Führen Sie ein genaues Einnahmen- Ausgabenbuch und heben Sie alle Finanzbelege für die Nachvollziehbarkeit auf. Das Finanzamt kontrolliert Ihre Aktivitäten und das Finanzgebaren für die Verlängerung der Gemeinnützigkeit.
  4. Stellen Sie nur objektive Spendenbescheinigungen aus. 

Wodurch kann Ihrem Verein die Gemeinnützigkeit entzogen werden?

Grundsätzlich, wenn das Finanzamt der Auffassung ist, dass Ihr Verein in seinen Geschäfts- und Tätigkeitsbereichen gegen die Anforderungen verstoßen hat. Kommen dann noch finanzielle Nachforderungen dazu, kann es zum Kollaps Ihrer Gruppierung kommen.                                                                                                        

Spezielle Gründe zum Gemeinnützigkeitsentzug können sein: 

  1. wenn Geschenke/Begünstigungen oberhalb der Freigrenze liegen,
  2. wenn gemeinnützige Mittel zur Bezahlung von Vereinsmitgliedern oder anderen Personen im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb herangezogen werden,
  3. wenn gemeinnützige Mittel zum Ausgleich von Verlusten der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe oder der Vermögensverwaltung verwendet werden,
  4. wenn gegen den Grundsatz der Vermögensbindung verstoßen wird,
  5. bei Ausstellung von Gefälligkeitsbescheinigungen in Zuwendungsangelegenheiten,
  6. wenn der Verein ohne sichtlichen Grund Mittel anspart,
  7. wenn Geschäftsberichte zum, vom Finanzamt anberaumten, Termin nicht eingereicht werden.

Kann mann eine entzogene Gemeinnützigkeit zurückbekommen?

In einem, vom Verein zu beantragenden und vom Finanzamt durchzuführenden, Veranlagungsverfahren werden die Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen, sofern korrigierbar, erneut geprüft. Wird die Gemeinnützigkeit im Veranlagungsverfahren versagt, kann der Verein gegen die ablehnende Entscheidung Einspruch einlegen und gegebenenfalls Klage beim Finanzgericht erheben, vorher nicht. Wird die Gemeinnützigkeit endgültig versagt, bleiben nur noch das weitere Agieren des Vereins auf unterster Ebene oder im Extremfall die Auflösung des Vereins. Eine Neugründung unter neuem Namen kann ein heilsamer Neuanfang sein.