Ein neues Jahr im Verein beginnt: Das müssen Sie buchhalterisch beachten

Wenn Sie der Buchhalter eines Vereins sind, wissen Sie sicherlich, dass auch hier eine ordentliche Erfassung und Auswertung aller Geschäftsvorfälle erfolgen muss. Hierzu ist es erforderlich, dass Sie viele Konten und Kontenrahmen nutzen, um eine spätere Auswertung vornehmen zu können. Lesen Sie, was Sie im kommenden Jahr zu Änderungen in der Vereinsbuchhaltung berücksichtigen müssen.

Ab Januar 2015 tritt eine sehr wichtige Änderung für Vereine in Kraft, die Sie in der Buchhaltung berücksichtigen müssen.

Denn ab sofort müssen die Vorstandsmitglieder unentgeltlich tätig sein. Dies gilt auch für Vorstandsmitglieder von Vereinen, die nicht gemeinnützig tätig sind. Bis heute gab es eine solche Bestimmung im Bürgerlichen Gesetzbuch noch nicht. Generell ist das Finanzministerium schon seit Jahren der Meinung, dass der Vorstand eines gemeinnützigen Vereins nur ohne Entgelt tätig sein darf.

Wenn Sie bereits in der Vergangenheit in der Buchhaltung eines gemeinnützigen Vereines gearbeitet haben und dennoch Zahlungen an Vorstandsmitglieder veranlasst haben, konnte dies zur Aufhebung des gemeinnützigen Vereins führen, falls die Zahlungen nicht in der Satzung erlaubt waren. Dies gilt ebenfalls für gesetzlich erlaubte Ehrenamtspauschalen in Höhe von 500 Euro jährlich.

Alle Vorstandsmitglieder dürfen nur unentgeltlich tätig sein

Nun ist die Finanzverwaltung so weit gegangen, dass alle Vorstandsmitglieder eines Vereins nur unentgeltlich arbeiten dürfen. Diese Bestimmung ist ab dem 1. Januar 2015 gültig und in Paragraph 27 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches nachzulesen. Wenn Sie in Ihrem Verein in der Buchhaltung tätig sind, sollten Sie jedoch wissen, dass diese Bestimmung durch die Satzung des Vereins geändert werden kann, da es sich um eine nachgiebige, gesetzliche Vorschrift handelt.

Beachten Sie deshalb, dass zukünftige Zahlungen an Vorstandsmitglieder ungerechtfertigt sind, wenn es keine anders lautende Bestimmung in der Satzung des Vereines gibt. Erfolgt dennoch eine Zahlung an ein Vorstandsmitglied, kann das strafrechtliche Folgen haben, denn eine unrechtmäßige Zahlung wird auch als Untreue ausgelegt, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe belegt werden kann.

Ersatz von Auslagen nicht berücksichtigt

Nicht berücksichtigt wird dabei jedoch der Ersatz von Auslagen, die ein Vorstandsmitglied getätigt hat. Dies darf in einem Verein pauschal geschehen, allerdings nur, wenn die Aufwandsentschädigung nicht höher als die tatsächlichen Ausgaben ist. Sollte es in einer solchen Angelegenheit zu einem Streit zwischen Ihrem Verein und dem Finanzamt kommen, ist Ihr Verein immer beweispflichtig. Da eine solche Pauschale jedoch in der Regel zur Vereinfachung ausgezahlt wird, fällt das Beweisen sehr schwer.

Berücksichtigen Sie in der Buchhaltung Ihres Vereins, dass Zahlungen an andere Mitglieder nicht von dieser Regelung betroffen sind. Der Sportwart in Ihrem Verein darf selbstverständlich weiterhin eine Vergütung erhalten, wenn er nicht gleichzeitig ein Mitglied des Vorstandes ist. Diese neue Regelung gilt am dem 1. Januar 2015. Daher ist es wichtig, dass Sie die Satzung bis zu diesem Stichtag ändern, wenn Vereinsmitglieder dennoch ein Entgelt für Ihre Tätigkeit erhalten sollen.