Was sie schon immer über die Vereinshaftpflicht wissen wollten

Für den Verein ist wichtig zu wissen, dass die private Haftpflichtversicherung von ehrenamtlich Tätigen nicht greift, wenn Schadensfälle bei der Vereinsarbeit eintreten. Die Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) enthalten einen Haftungsausschluss "Ausübung des Ehrenamtes". Aber es gibt auch Ausnahmen.

Ein kleines Beispiel aus der Realität soll erläutern, dass ein Haftungsausschluss "Ausübung im Ehrenamt" bei privaten Haftpflichtversicherungen nicht in allen Fällen anzuwenden ist. Ein Betriebsausflug mündete in einem gemeinsamen Grillen auf dem Gelände eines Vereins, wo ein Mitglied des Vorstands damit beschäftigt war, die Grillkohle zum Glühen zu bringen. Zur Beschleunigung verwendete er Brennspiritus. Dabei löste sich der Dosierverschluss von der Flasche, und eine große Menge der leicht entflammbaren Flüssigkeit schwappte auf die bereits glimmende Kohle. Es erfolgte eine explosionsartige Verpuffung. Dabei erlitt ein Gast, der sich in der Nähe befand, schwere Verbrennungen.

Kein Schadensfall für die private Familienhaftpflicht

Der Schadensverursacher meldete den Vorfall der Familien-Privathaftpflichtversicherung, in der er über seine Ehefrau mitversichert war. Doch hier hatte der ehrenamtlich Tätige Pech. Die Versicherung teilte den Eheleuten mit, dass für den Schaden kein Versicherungsschutz besteht, weil er während einer Tätigkeit im Ehrenamt entstanden sei. Schäden dieser Art würden von der privaten Haftpflichtversicherung nicht übernommen.

Das sei durch den Haftungsausschluss "Ausübung des Ehrenamtes" in den AHB geregelt. Nun trat die Krankenversicherung des verletzten Gastes auf den Plan und klagte gegen die Haftpflichtversicherung des Vereinsmitglieds. In der Klage wurde angeführt, der Haftungsausschluss der Versicherung sei unwirksam, weil keine Ausübung im Ehrenamt stattgefunden habe. Mit dieser Auffassung deckt sich auch die Rechtsprechung des Landgerichts Wiesbaden.

Im konkreten Fall kam das LG Wiesbaden zum Ergebnis, dass die Versicherung nur die erhöhten Gefahren in der privaten Haftpflichtversicherung ausschließ, die mit der Ausübung des Ehrenamts verbunden sind. Das Grillen für den Gast des Vereins gehöre nicht zum objektiv bestehenden Aufgabenkreis des Vereins. Somit habe das für den Verein ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglied keine repräsentative Tätigkeit für seinen Verband wahrgenommen. Der Haftungsausschluss der Versicherung war in diesem Fall nicht anwendbar.

Eine Vereinshaftpflicht ist trotzdem wichtig

Wer als führendes Vorstandsmitglied für einen Verein tätig ist, sollte sich Folgendes vor Augen führen: In der Satzung steht: "Der Vorstand vertritt den Verein nach innen und nach außen." Die beim Gericht eingetragenen Personen handeln im Sinne ihres Postens und nicht mehr privat, wenn sie für den Verein ehrenamtlich tätig sind. In der Regel handelt es sich um den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden und den Kassenwart. Sie müssen dafür Sorge tragen, dass die Geschäfte des Vereins ordnungsgemäß durchgeführt werden. Es kann aber durchaus passieren, dass das einmal schief geht und mitunter ein hoher Schaden für den Verein entsteht. 

Die Schäden, die durch eine Vereinshaftpflicht abgedeckt sind

Gedeckt sind bei einer Vereinshaftpflicht Haftungsschäden bei Veranstaltungen, Gebäuden und Räumen, die dem Vereinszweck dienen. Schäden, die vom Vereinsvorstand und die von ihm beauftragten Personen verursacht werden, sind ebenfalls über eine Vereinshaftpflicht gedeckt. Die Beauftragung muss allerdings schriftlich festgehalten sein. Außerdem tritt die Vereinshaftpflicht bei Basisrisiken einer Umweltverschmutzung ein.

Eine Vereinshaftpflicht wird nahezu von jedem Versicherungsunternehmen angeboten, allerdings gibt es da große Unterschiede. Nicht nur bei den Beiträgen, sondern auch bei den Risiken, die durch die Versicherung abgedeckt werden. Hier sollte sich ein Vereinsvorstand sehr eingehend informieren, um einerseits nicht Unsummen für die Beiträge auszugeben und andererseits die höchstmögliche Sicherheit bei einem Haftpflichtschaden zu erhalten.

Die Risiken sind von Verein zu Verein unterschiedlich. Darauf sollte auch die Haftpflichtversicherung für den jeweiligen Verband ausgerichtet sein. 

Quelle: LG Wiesbaden, Urteil v. 29.6.2012, Az.: 7 O 272/09